Zwischenlager Gorleben wackelig?

Berlin (taz) — Um das atomare Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente (Castor-Lager) in Gorleben bahnt sich neuer Streit an. Wenige Wochen nach dem Inbetriebnahmebeschluß des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Gorleben ist fraglich, ob beim Bau der bereits im Jahr 1983 fertiggestellten Halle die vorgeschriebenen Richtlinien zum Schutz gegen Erdstöße oder sogenannte „Erdfälle“ eingehalten wurden. In einer Sieben-Punkte-Erklärung weist der Hamburger Geowissenschaftler Professor Eckard Grimmel darauf hin, daß die entsprechende Vorschrift des „kerntechnischen Ausschusses“ (KTA 2201.1) aus dem Jahre 1975 beim Bau des Zwischenlagers Gorleben schlicht ignoriert worden sei.

Um eine Einbruchsgefahr des Hallenbodens ausschließen zu können, hätte man nach Auffassung Grimmels beispielsweise durch Probebohrungen nachweisen müssen, daß „keine oder zumindest nur unbedeutende Lösungsholräume im Gipshut unter dem Zwischenlager vorhanden sind“. Nachdem dies nicht geschehen sei, hätte das Gebäude wenigstens auf einer „starren Bodenplatte“ errichtet werden müssen, meint der Geowissenschaftler, so daß bei einem Einbruch des Untergrunds die mit hochradioaktivem Atommüll beladenen Castorbehälter nicht in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Grimmel und die Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg haben inzwischen die niedersächsiche Umweltministerin Monika Griefhahn gebeten, in dieser Sache in Form von „Fachgesprächen, Anfragen oder Weisungen“ zu intervenieren. Außerdem wandte sich BI-Sprecher Wolfgang Ehmke auch direkt an das dem Bundesumweltminister unterstellte Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Von der Aufsichtsbehörde erwarte die Bürgerinitiative, daß sie „die Einlagerungsgenehmigung zurücknimmt“, schrieb Ehmke. Im Gegensatz zum Zwischenlager Gorleben sei die ansonsten Baugleiche Halle im westfälischen Ahaus gegen Erdstöße ausgelegt.

BfS-Sprecher Eckart Viehl wies gestern die Vorwürfe zurück. Professor Grimmels Sieben-Punkte-Erklärung enthalte „keine neuen Gesichtspunkte“. Seine Behörde habe in den vergangenen Gerichtsverfahren stets argumentiert, das Risiko von Erdstößen sei „nicht den Auslegungsstörfällen zuzurechnen“. Diese Auffassung habe zunächst das Verwaltungsgericht und zuletzt auch das OVG bestätigt. Die KTA-Richtlinien seien auch „nicht blindlings auf jeden konkreten Fall“ anzuwenden. Gero