Berufsrechtliche Regelungen-betr.: "Wenn Therapeuten ihre Macht mißbrauchen" von Helga Lukoschat, taz vom 18.3.91

Betr.: „Wenn Therapeuten ihre Macht mißbrauchen“ von Helga Lukoschat, taz vom 18.3.91

Die Autorin fordert zu Recht „berufsrechtliche Regelungen, die Therapeuten mit Kammerberufen wie Ärzten oder Juristen gleichstellen“; dieses überfällige Gesetz zu verabschieden wäre Aufgabe der Bundesregierung, und ein „Psychotherapeutengesetz“ wird von vielen Psychologen seit Jahren gefordert.

Bis ein solches Gesetz rechtskräftig wird, kann man/frau sich aber an folgendem orientieren:

Über 13.000 Mitglieder des BDP (Berufsverband Deutscher Psychologen e.V.) oder Inhaber des Zertifikats „Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP“ haben sich freiwillig der Ehrengerichtsbarkeit des BDP unterworfen und die Berufsordnung des BDP anerkannt. Diese enthält den Satz: „Der heilkundlich tätige Psychologe darf keine persönliche Bindung zu seinen Patienten eingehen, zum Beispiel sind sexuelle Beziehungen zu Patienten unzulässig“. Wenn er dennoch die Berufsordnung verletzt, kann er in einem Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht des BDP zum Beispiel mit einer Geldbuße belegt oder aus dem Verband ausgeschlossen werden — was in einem Fall wegen der Aufnahme einer „sexuellen Beziehung während der Therapie“ bereits erfolgte (Report Psychologie 2/1991, S. 9). Notieren sollte man/frau sich daher die Adresse des Schieds- und Ehrengerichts:

Prof. Dr. jur. Arndt Teichmann,

c/o Bundesgeschäftsstelle des BDP, Heilsbachstr. 22, 5300 Bonn 1. [...] Achim Bormuth, Berlin