Freispruch für Vergewaltiger revidiert

■ BGH rüffelt das Krefelder Landgericht, das einen besoffenen Vergewaltiger freigesprochen hatte

Berlin (taz) — Beteuert ein Vergewaltiger vor Gericht, er habe an das Einverständnis seines Opfers geglaubt, so darf er lange noch nicht freigesprochen werden. Zuvor müssen alle verfügbaren Beweismittel erschöpft sein. Mit diesem Spruch hob jetzt der Bundesgerichtshof ein Urteil des Krefelder Landgerichts auf.

Vergangenen Sommer hatten die Krefelder Richter einen Mann laufenlassen, der besoffen eine Frau nachts auf der Straße überfallen und sie zu sich nach Hause gezerrt hatte. Dort schlug er sie ins Gesicht und befahl ihr unmißverständlich, sich auszuziehen. Anschließend vergewaltigte er sie mehrere Male. Die Frau war so überrascht und verängstigt, daß sie jeden Widerstand für zwecklos hielt und alles mit sich geschehen ließ, wie sie vor Gericht aussagte. Aus diesen Schilderungen schlossen die Richter, der Angeklagte hätte in seinem Rausch einen Widerstand nicht erkennen können und „eventuell doch geglaubt“, daß die Frau mit der Gewalttat einverstanden war. So sprachen sie den Angeklagten aus „subjektiven Gründen“ frei. Dem hanebüchenen Urteil folgte erheblicher Protest von Seiten mehrerer Frauengruppen.

Der Bundesgerichtshof befand jetzt, daß der Freispruch aus „bloß theoretisch möglichen Zweifeln“ ein rechtlicher Fehler sei. Es gebe keine „ausreichend realen Anknüpfungspunkte“ dafür, daß der Angeklagte tatsächlich an das Einverständnis seines Opfers geglaubt habe. Der BGH verlangt, daß der Krefelder Richter sich neuerlich anhand der Beweismittel Gewißheit über den Vorsatz des Angeklagten verschaffen müsse. Außerdem sei der Arzt der Frau zu befragen, um deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Mit der Annahme von Wahrshcheinlichkeiten dürfe sich der Tatrichter nicht begnügen, wenn ihm weitere Beweismittel zur Verfügung stünden, heißt es in der Begründung des BGH. uhe