Versorgungsausgleich unabhängig von Kindererziehungsgeld

Karlsruhe (afp) — Wenn Frauen ein Anrecht auf Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) haben, dürfen diese Gelder bei einer Scheidung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, daß diese Leistungen keine Altersversorgungsrente sind und deshalb auch nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (AZ: XII ZB 147/90). In der Urteilsbegründung heißt es, durch das Gesetz solle die Kindererziehungsleistung von Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Die Leistung werde aber nicht als Rente betrachtet, sondern als „Leistung besonderer Art“. Die Karlsruher Richter betonten, daß die Leistungen für Kindererziehung nicht zu einer Minderung anderer Sozialleistungen führen dürfe.