ABT. GEBÜHRENDE WÜRDIGUNG
: Offener Klageweg

■ Telefonkunden erhalten ab 1.Juli mehr Rechte

Berlin (taz) — Ab 1. Juli wird die Post weitere Prvilegien verlieren, nachdem ihre Tochter Deutsche Telekom als Quasi-Behörde schon mit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes ihr Monopol bei den Endgeräten verloren hat: Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Telekom und ihren Kunden werden vom öffentlichen auf privates Recht umgestellt und die bislang gültige Telekommunikationsordnung (TKO) außer Kraft gesetzt.

Für die Telefonkunden bringen die neuen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die sich dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richtet, einige Vorteile. So darf die Telekom zukünftig für die erste „Zahlungserinnerung“ weder Gebühr noch Säumniszuschlag erheben. Darüber hinaus verliert die Fernmelderechnung den Charakter des „vollstreckbaren Titels“: Der blaue Brief von der Telekom wird eine unter vielen anderen (unbezahlten) Rechnungen. Blecht der Kunde trotzdem nicht, darf nicht mehr sämtlichen auf einen Namen laufenden Anschlüssen der Saft abgedreht werden. Ein unausgeglichenes Gebührenkonto fürs Telefon im Büro sorgt also nicht automatisch dafür, daß auch zu Hause der Apparat stumm bleibt.

Erscheint die Telefonrechnung als zu hoch, kann der Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung verlangt werden — bis dahin braucht nicht gezahlt zu werden. Wegen dieses Nachweises dürfte es für die Telekom von einigem Interesse sein, die Verbindungsdaten möglichst lange verfügbar zu haben. Allerdings genügt dafür auch schon die Speicherung der verkürzten Zielnummern, aus denen erkennbar ist, ob beispielsweise ein Orts- oder Ferngespräch geführt wurde.

Bislang werden nur weniger als drei Promille der Fernmelderechnungen angefochten. Dies aber könnte sich nach dem Ende der TKO durch eine in ihren Rechten gestärkte Kundschaft ändern. Unangenehm könnten auch die neuen Regelungen in Haftungsfragen werden. Wurde bei Bauarbeiten der Telekom zum Beispiel ein Telefonkabel durchtrennt, konnten die vom Netz Abgeschnittenen nur auf die Erstattung eines Teils der Gebühren hoffen. Für weitere Forderungen, etwa wegen Verdienstausfalls, brauchte die Telekom generell nicht aufzukommen. Ab Juli wird dem Staatsunternehmen auch hier der alte Wind der Marktwirtschaft um die Nase wehen: Bei „Verletzung von Pflichten“ entfallen die besonderen Haftungsbeschränkungen der TKO, und dem geschädigten Kunden steht der Klageweg offen. Frank Holzkamp