Verbotene Leiharbeit beim Vulkan

■ Arbeitsgericht verlangt festes Personal für die Werksfeuerwehr

Leiharbeit bei der Werksfeuerwehr ist nicht erlaubt. Das hat das Bremer Arbeitsgericht jetzt festgestellt. Die Vulkan-Werft darf bei ihrer Feuerwehr keine Mitarbeiter der Bewachungsfirma WAKO mehr beschäftigen. Allerdings hat der Vulkan noch Zeit, gegen dieses Urteil Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einzulegen.

Die Betriebsleitung wollte sich schon seit 1988 den Einsatz der Leiharbeiter von der Bremer Berufsfeuerwehr genehmigen lassen. Als der abschließende Bescheid auf sich warten ließ, schritt die Betriebsleitung einfach zur Tat und engagierte WAKO für den Feuerschutz. Der Betriebsrat wandte sich an das Arbeitsgericht, um das zu unterbinden.

Der Einsatz der WAKO-Leiharbeiter bei der Werksfeuerwehr widerspricht dem Bremischen Feuerschutzgesetz von 1950, stellt das Arbeitsgericht fest. Und dieses Gesetz gelte auch für die hauseigene Feuerwehr des Bremer Vulkan, die 1953 vom Innensenator als Werksfeuerwehr anerkannt wurde.

Nach Feststellungen des Gerichts waren auf Spät- und Nachtschicht nur zwei „Wachhabende“ der Feuerwehr Angestellte des Vulkan. Die sechsköpfige Mannschaft bestand nur aus WAKO- Leuten. Deshalb sei der Feuerschutz der Werftarbeiter nicht gewährleistet, stellt das Gericht in der Urteilsbegründung fest. Laut Gesetz dürften in der Werksfeuerwehr nur Personen tätig sein, „die mit den örtlichen und sonstigen Besonderheiten eines Betriebes bestens vertraut und deshalb in der Lage sind, in Gefahrensituationen mit größtmöglicher Effizienz für die betroffenen Kollegen tätig zu werden.“ mw