Weniger Geld „kein Nachteil"

■ Oberverwaltungsgericht wies Klage gegen neue Sozialhilfe ab

Die juristische Auseinandersetzung um die neue Bemessungsgrundlage für die Sozialhilfe ist vorerst beendet. Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies die Klage einer Sozialhilfeempfängerin gegen das neue „Statistikmodell“ zurück.

Eine Normenkontrollklage gegen die neuen Regelsätze sei rechtlich nicht möglich, denn: „Um eine Rechtsverordnung handelt es sich bei dem Beschluß (zur Einführung des Statistikmodells, d. Red.) nicht.“ Die Klägerin sei nicht „antragbefugt“, weil ihr aus dem neuen Berechnungsmodell kein Nachteil entstanden sei. Ihr waren mit Einführung des neuen Berechnungsmodells 23 Mark mehr Sozialhilfe pro Monat, nämlich 457 Mark, ausgezahlt worden.

Seit dem 1. Juli 1990 wird die Sozialhilfe nach einem neuen Schlüssel berechnet. Regelsatz und Steigerung richten sich nach den statistisch erfaßten Haushaltsbelastungen und Lebenshaltungskosten. Weil die relevanten Daten statistisch aber durch Produkte kleingehalten würden, die Sozialhilfeemfänger ohnehin nie bezahlen können, klagte die Frau. Ein Beispiel: Werden Autos billiger, drückt das nach dem Statistikmodell die Sozialhilfe.

Das Oberverwaltungsgericht kommt zu dem Schluß, daß die Begründungen der Klägerin „rechts-und sozialpolitischer Art, aber nicht rechtlich justiziabler Natur“ seien.

Das bezieht sich auch auf die eingeführte Drittelung der Erhöhung: Die nach dem neuen Modell fälligen Mehrkosten werden stufenweise ausgeschüttet.

(AZ: OVG 2 N !/90.)

mad