Sozialhilfe rechtswidrig gekürzt

■ 18 Fälle von Gesetzesbruch / Sozialbehörde: „Einverständnis vorausgesetzt“

Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden. Die Rechtsgrundlage ist eindeutig. Trotzdem hat die „Solidarische Hilfe“ in ihren Beratungsstellen in den vergangenen zwei Wochen allein 18 Fälle in ihrer Kundschaft festgestellt, bei denen die Sozialämter Sozialhilfe einbehalten haben. „Rechtswidrig“ wie sie finden. Die BeraterInnen der Solidarischen Hilfe haben für ihre Klienten Widersprüche auf den Weg gebracht.

Bei einem Pressegespräch zitieren die Beraterinnen aus ihrer Akte: Einem Sozialhilfeempfänger war die Gesamthilfe um 64 Mark gekürzt worden, einem anderen um 113 Mark.

In einem anderen Fall wurde sogar die Sozialhilfe des Sohnes für die Mietschulden der Mutter einbehalten. Der Junge hatte Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. Die zahlte das Sozialamt aber gar nicht erst aus, um die Mietschulden der Mutter abzutragen, die noch aus der Zeit stammen, als sie noch keine Sozialhilfe bekam (in der Regel überweisen Bremer Sozialämter die Miete direkt an den Hausbesitzer). Einer anderen Sozialhilfeempfängerin teilte das Sozialamt mit: „Ihr Einverständnis vorausgesetzt, ...“ hätten sie die Bekleidungspauschale mit der fälligen Nachzahlung für Strom und Heizung „verrechnet“.

Für Nachzahlungen von Strom und Heizungskosten, die mit der Jahresabrechnung einmal im Jahr fällig werden, müßte das Sozialamt nach Ansicht der Rechtsexperten jedoch eine einmalige Beihilfe zahlen.

Die Sozialbehörde ist dagegen der Auffassung: Strom und Heizung sind mit einer entsprechenden Pauschale im Regelsatz enthalten. Ist eine Nachzahlung fällig, dann hat die VerbraucherIn das Geld dafür zwar bekommen, durch zu niedrige Abschlagszahlungen jedoch nicht vorsorglich überwiesen sondern anderweitig verwendet. Die Nachforderung werde deshalb in Raten von der Sozialhilfe abgezogen, erklärte die Pressesprecherin von Sozialsenatorin Uhl, Frenzel-Heiduk. Und sie betont: „Aber nur, wenn die Betroffenen sich einverstanden erklären.“ ra