Vermieter müssen blechen

Die MieterInnen, in deren Wohnungen Wasserhähne schon seit Jahren tropfen oder die Klingel altersbedingt nur noch leise schnarrt, können diese Defekte zur Zeit auf Kosten ihrer VermieterInnen beseitigen lassen. Diesen herben Schlag brachte kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) dem Interessenverband niedersächsischer Hauseigentümer bei. In seinem Urteil erklärte das Gericht einige Klauseln für unwirksam, die in vielen Mietverträgen zu finden sind:

Wer durch den Mietvertrag verpflichtet ist, alljährlich die Gastherme überprüfen zu lassen, kann das jetzt auf Kosten des Wohnungseigentümers erledigen lassen.

Auch „Klein-Reparaturen“ zum Beispiel an Rolläden, Schlössern und Lichtanlagen müssen VermieterInnen bezahlen — selbst, wenn dies im Mietvertrag anders geregelt ist.

„Ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis“ des Vermieters können die MieterInnen ihre Wohnung auch untervermieten.

Hinfällig ist die Mietvertragsklausel, daß mit der Unterschrift der Mietvertrag und die vom Vermieter erlassene rigide Hausordnung „vorbehaltlos“ anerkannt werden.

Zusätzlich hat das Landgericht Braunschweig noch eine weitere für die MieterInnen günstige Regelung beschlossen:

Wenn der Vermieter wechselt und der neue Eigentümer unerwartet in der Tür erscheint, um die BewohnerInnen einen neuen Mietvertrag unterschreiben zu lassen, kann dieser Vertrag innerhalb einer Woche widerrufen werden.

Ein Wehrmutstropfen: Einige Klauseln hat der BGH nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern nur deshalb, weil sie zu ungenau formuliert waren. Bei der Reparatur der Therme ist also Eile geboten.

och