Keine Förderung für behinderte Rentner

Mannheim (ap) — Behinderte im Rentenalter haben keinen Anspruch auf Fördermaßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Diese Entscheidung fällte der Baden- Württembergischen Verwaltungsgerichtshof.

Mit seinem Hilfebegehren scheiterte ein 68jähriger Mann, der durch einen Hirnschlag im Jahre 1981 seine Berufstätigkeit beenden mußte. Nachdem sich die halbseitige Bewegungseinschränkung, die den Industrieberater zum Schwerbehinderten machte, inzwischen gebessert hatte, wollte der Mann seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Er war finanziell in eine Notlage geraten. Weil er in seinem Beruf viel reisen müsse, beantragte er beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern einen Zuschuß zu einer behindertengerechten Limousine.

Der Wohlfahrtsverband habe diesen Antrag zu Recht abgelehnt, entschied das Gericht. „Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben kann einem Behinderten nicht gewährt werden, wenn dieser bereits ein Alter erreicht hat, in dem üblicherweise eine Berufstätigkeit beendet wird“, hieß es. Und üblich sei es, im siebenten Lebensjahrzehnt die Berufstätigkeit zu beenden.

Zwar habe der Kläger zu Recht betont, daß es für Freiberufler keine grundsätzliche Altersgrenze gebe, dennoch werde „auch bei diesen Berufstätigen davon ausgegangen, daß sie in der Regel mit 65 Jahren, spätestens aber mit 68 Jahren, aufhören zu arbeiten“. Eine Wiederaufnahme des Berufs durch den Behinderten würde somit den üblichen Verhaltensweisen widersprechen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits und da die Frage, ob Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben vom Lebensalter abhängig gemacht werden kann, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ließen die Richter die Revision zum Berliner Bundesverwaltungsgericht zu.