Untermieter verboten Besucher jedoch erlaubt

■ Kampf dem Wohnrecht: der illegale Untermieter

Berlin. Untermieter sind Mieter zweiter Klasse. Ihr Kündigungsschutz ist eingeschränkt. Er hat keinerlei Rechtsbeziehung mit dem Hauseigentümer, sondern nur mit dem Hauptmieter. Das kann eine Fülle von Konflikten verursachen. Die taz berät über Fährnisse, die einem Untermieter zustoßen könnten.

Früher war in Berlin alles besser. Besser war zum Beispiel das Recht auf Untervermietung: Das sah bis 1975 in West-Berlin und bis 1990 in Ost-Berlin so aus, daß ein Vermieter der Untervermietung oder dem Wohnungstausch generell zustimmen mußte, wenn nicht gewichtige Gründe in der Person des Untermieters dagegen gesprochen hätten.

Was der bessere Mieterschutz von vor 1975 nutzen kann, beweist das Beispiel von der Studentin Gundel und dem Facharbeiter Volker Wüst*.

1972 übersiedelten beide nach West-Berlin und zogen in eine große Wohnung. Zwei andere Studenten wurden Mitmieter. Die Vermieterin knirschte mit den Zähnen. »Kommunen« waren damals in vielen Bevölkerungskreisen nicht unbedingt populär. Aber die Wüsts gewannen vor Gericht. Nach 1975 zogen die beiden Kommilitonen aus.

Inzwischen hatte sich die Rechtslage geändert: Untervermieten darf man jetzt nur noch, wenn man ein persönliches berechtigtes Interesse nachweisen kann. Das konnten Wüsts nicht.

»Wir konnten die teure Wohnung nicht mehr halten und mußten ausziehen, obwohl wir da 5.000 Mark reingesteckt hatten«, klagt Volker. Das Glück hatte das junge Paar auch in anderer Hinsicht verlassen: Die beiden trennten sich, und Volker zog als Untermieter zu zwei anderen Studenten.

Von den bisherigen Erfahrungen verschreckt, traute er sich nicht, um die Erlaubnis zur Untermiete nachzufragen. Und er hatte Pech: Der Hauswirt schnüffelte in Vertretung des Vermieters hinter ihm her. »Was tun Sie denn hier so spät abends?« »Wo haben Sie denn den Wohnungsschlüssel her?« und »Wie lange sind Sie denn schon zu Besuch?« und ähnliche bohrende Fragen förderten Ermittlungsergebnisse zutage, die zur fristlosen Kündigung der Wohnung führten. Das wäre auch noch heute so: Untervermietung ohne Wissen des Vermieters ist ein fristloser Kündigungsgrund.

Wenn der Vermieter Lunte gerochen hat, wird's meistens unfein. Es sind Schilder am Briefkasten, nicht rechtzeitig erneuerte Nachsendeanträge oder Telefonbucheintragungen, die einen gewieften Vermieter auf die Spur des illegalen Untermieters führen.

Auch die Meldeadresse, die für jeden, der schriftlich ein plausibles Interesse nachweist, gegen eine Gebühr von drei Mark beim Landeseinwohneramt erhältlich ist, läßt so manchen Vogel auffliegen. Denn auch ein illegaler Untermieter kann sich mittlerweile in seinem illegalen Domizil melden. »Wir verlangen nur noch die Unterschrift des Hauptmieters auf dem Meldezettel«, heißt es beim Landeseinwohneramt. Von der Einsicht in den Hauptmietvertrag oder einer Unterschrift des Vermieters, bis vor drei Jahren üblich, sei man abgekommen.

Allerdings darf jeder Hauptmieter zwei Monate lang ununterbrochen Besuch haben oder aber seinen Lebenspartner — auch den gleichgeschlechtlichen — bei sich wohnen lassen. Man kann also tricksen. Nur: Wer hat die Nerven, auf Dauer in der Illegalität zu leben? Eva Schweitzer

*)Namen von der Redaktion geändert.