Datenschützer ohne 2/3-Mehrheit wählbar

■ Staatsgerichtshof gab SPD-Fraktion recht

Die Bremer Landesverfassung bietet keine Möglichkeit, für die Wahl des Datenschutzbeauftragten in der Bürgerschaft eine Zwei- Drittel-Mehrheit festzulegen. Mit dieser Entscheidung wies der Staatsgerichtshof jetzt einen Antrag der Oppositions-Fraktionen CDU, FDP und Grüne zurück.

Sie hatten vorgeschlagen, den Datenschutzbeauftragten und auch den Präsidenten des Landesrechnungshofes künftig mit Zwei-Drittel-Mehrheit wählen zu lassen, um diesen wichtigen Kontrollaufgaben auch dem Vertrauen der Opposition zu unterstellen.

Die SPD hatte dagegen die Auffassung vertreten, daß die Bremer Landesverfassung ein anderes Quorum als die einfache Mehrheit nicht zulasse. Ein entsprechender Antrag der Oppositions-Fraktionen war daraufhin 1990 von der absoluten SPD- Mehrheit in der Bürgerschaft abgelehnt worden.

CDU, FDP und Grüne erklärten nach der Staatsgerichtshof- Entscheidung, daß sie nun eine Änderung der Landesverfassung anstreben, um die Zwei-Drittel- Mehrheit für die Wahl des Datenschutzbeauftragten und des Landesrechnungshof-Präsidenten doch noch einführen zu können.

Ase