Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen

■ Fall 3: Das völlig illegale Miet-Kuddelmuddel/ Ohne schriftlichen Mietvertrag gelten die Regelungen des BGB

Der komplizierte Fall von Nina und Leo Luchs* wäre würdig, Rechtsgeschichte zu schreiben. Die beiden bezogen gemeinsam eine Kreuzberger Altbauwohnung. Deren Hauptmieter, Rainer Erbse, lebt seit Jahren im Ausland, zierte sich aber unter allerlei Vorwänden, Leo seinen Mietvertrag zu überlassen und schloß auch keinen schriftlichen Untermietvertrag ab. Leo zahlte brav die volle Miete an den Hauptmieter, der diese seinerseits per Dauerauftrag an die Hauseigentümerin weiterleitete, die nichts merken darf. Und Nina zahlte ihren Mietanteil an Leo, denn der Hauptmieter wußte auch nichts von Nina. Wenn die Miete stieg, dauerte es jedesmal Monate, Rainer Erbse aufzutreiben, der den Dauerauftrag dann änderte. »Das alles ist

komplett illegal«, erfuhren Leo und Nina vom Mieterverein. Man dürfe nicht die ganze Wohnung auf Dauer und ohne Wissen des Vermieters anderen überlassen. Leo hatte bis dato die Hoffnung, er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, denn er hatte schon angefangen, mit der Hausverwaltung zu verhandeln, wenn es um Reparaturen ging. Dies sei rechtlich fraglich, hieß es beim Mieterverein. Nina sei völlig ungeschützt.

Der Untermieter hat, so steht es im BGB, keinen Rechtsanspruch darauf, neuer Hauptmieter zu werden, wenn der alte Hauptmieter auszieht. Leo und Nina haben jedoch noch anderen Ärger. Sie haben nämlich beide jeweils eine auf ihren Namen laufende Wohnung, die für zwei Leute zu klein ist. Während Ninas

Wohnung dem Grundstücksamt Kreuzberg gehört, hat Leo seine Wohnung an seinen Kumpel Udo vermietet: Ohne schriftlichen Vertrag, ohne Kaution und natürlich ohne dem Vermieter Bescheid zu sagen. Und Udo verursachte dort prompt einen erheblichen Wasserschaden, für den Leo nun geradestehen muß. Leo kann versuchen, das Geld von Udo vor Gericht wieder einzutreiben — übrigens ohne die Hilfe des Mietervereins, obwohl er dort Mitglied ist. »Wir vertreten prinzipiell keine Mieter gegen andere Mieter«, erklärte Co-Geschäftsführer Reiner Wild.

Leo, der sich inzwischen sowieso irgendwie nicht mehr so gut mit Nina versteht, hat die Konsequenzen gezogen und ist Knall auf Fall zu Michaela gezogen. Das freute den Haupt

mieter Erbse natürlich überhaupt nicht. Denn der wußte nun nicht, was er so plötzlich mit der Wohnung anfangen sollte. Er kündigte diese seinerseits. Nun rückte ihm die Hausverwaltung auf die Pelle: Erbse sollte die inzwischen schon ein wenig verwohnte Bude renoviert übergeben. Das sah der nicht ein und hielt sich an Leo (Nina war inzwischen mit einem südamerikanischen Tangotänzer nach New York oder so gezogen). Da hatte Erbse aber Pech: Da es keinen schriftlichen Mietvertrag gab, gelten die Regelungen des BGB. Und die besagen, daß der Vermieter — in diesem Fall also der Hauptmieter Rainer Erbse — für die Schönheitsreparaturen zuständig ist. Eva Schweitzer

*Namen von der Redaktion geändert