Mieterrechte beim Dachgeschoß?

■ Der Berliner Mieterverein rät

Wenig Begeisterung ruft es in der Regel bei Mietern hervor, wenn sie hören, daß ihr Dach ausgebaut wird und das oft zu Recht. Verhindern können Mieter den Dachausbau nicht. Aber ganz rechtlos sind sie gegenüber dem Vermieter auch nicht. Wie, erläutert Reiner Wild vom Berliner Mieterverein.

Wenn Mieter Nutzungsrechte am Dachboden haben, etwa als Trockenboden oder als Abstellraum, darf der Vermieter diese Rechte kündigen, wenn er den Boden ausbaut. Das ist seit 1990 wegen des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes möglich, aber nur befristet bis zum 1.6.1995. Aber immerhin: Die Miete vermindert sich dadurch entsprechend. Der Vermieter muß die normalen Kündigungsfristen einhalten und die Dachwohnung muß später vermietet werden. Bei Härtefällen kann der Mieter versuchen, unter Berufung auf die »Sozialklausel« die Kündigung zu verhindern.

Vorsicht: Wenn der Dachraum mit der Wohnung darunter zu einer Maisonette-Wohnung zusammengelegt wird, kann dies ein Kündigungsgrund für die Wohnung darunter sein, vor allem, wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Kein Kündigungsgrund ist es jedoch, wenn die Wohnung darunter wegen des Dachausbaus nur vorübergehend geräumt werden muß.

Wenn der Hauseigentümer wegen des Dachausbaus Zugang zu den übrigen Wohnungen des Hauses braucht, etwa wegen der Versorgungsleitungen, ist er verpflichtet, die Mieter um Erlaubnis zu fragen. Wenn diese die Erlaubnis verweigern, kann er versuchen, diese Duldung gerichtlich zu erzwingen. Kaum Chancen vor Gericht hat jedoch ein Eigentümer, dem nur das Dach gehört, nicht aber die Wohnungen darunter.

Wenn mit dem Dachausbau die übrigen Wohnungen modernisiert werden, müssen die Mieter das dulden. Sie müssen auch mehr Miete zahlen. Allerdings muß die Modernisierung zwei Monate vorher angekündigt werden und sie darf keine unbillige Härte sein. Eine solche Härte wäre es zum Beispiel, wenn es für den Mieter zu teuer würde, einen Aufzug anteilig zu bezahlen. Dies muß im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Vermieter muß seinerseits dem Mieter die Kosten ersetzen, die ihm wegen der Baumaßnahmen entstehen, etwa für Reinigung oder für Essen gehen, wenn die Küche in der Wohnung stillgelegt ist.

Wenn wegen des Dachausbaus Baumängel in der Wohnung darunter auftreten oder der Mieter durch Lärm belästigt wird, steht ihm eine Mietminderung zu. Bei der Höhe kommt es auf den Einzelfall an. Er hat auch Anspruch auf die Beseitigung der Mängel und eventuell auf Schadensersatz. Aber: Der Mieter muß die Mängel unverzüglich dem Vermieter anzeigen. In schwierigen Fällen kann es hilfreich sein, die Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirksamts zu verständigen.

Durch den Dachausbau kann sich der Wohnwert nach oben wie nach unten verändern. Das ist bei der nächsten Mieterhöhung von Bedeutung. Wichtig ist auch: Wenn die Dachwohnung fertig ist, muß der Vermieter einen neuen Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten bilden. Reiner Wild