Betriebsrat hat Lohnanspruch bei Fahrten zur Gewerkschaft

Kassel (ap) — Der Arbeitgeber muß nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsratsmitgliedern auch dann den Lohn weiterzahlen, wenn sie sich zur Klärung von betriebsinternen strittigen Fragen bei ihrer Gewerkschaft Rat holen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Betriebsratsmitglieder ihren dadurch entstehenden Arbeitsausfall im Einzelfall bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten. Bei einer Auseinandersetzung über den Lohnzahlungsanspruch für weite Fahrten von mehreren Betriebsratsmitgliedern zur Gewerkschaft müssen die Arbeitnehmervertreter außerdem darlegen, warum zur Erledigung ihrer Aufgaben eine kostengünstigere Unterrichtung ausgeschlossen ist. Das gilt auch für die Rechtfertigung von Kilometergeld und Spesen. (Az.: Bundesarbeitsgericht 7 AZR 61/90)