Geld für DDR-NachwuchsforscherInnen

■ Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Humboldt-Universität zur Weiterzahlung der Stipendien Wegen des Vertrauensschutzes gelten Verwaltungsakten der DDR für StipendiatInnen fort

Mitte. Die ForschungsstudentInnen und AspirantInnen der Humboldt- Universität sollen weiterhin ihre Stipendien erhalten. Auf die Klage einer Forschungsstudentin hin hat das Verwaltungsgericht Berlin per einstweiliger Anordnung die Universität verpflichtet, die Unterstützungssumme in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht beruft sich in seiner Entscheidung auf den Paragraphen 19 des Einigungsvertrags, der die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR vorsieht. Diesen sogenannten Vertrauensschutz genieße auch der Akt, in dem die Universität die Aufnahme des Forschungsstudiums bestätigt habe und mit dem die Förderung durch das Stipendium einsetzte. Entgegen der Ansicht des Berliner Senats sei mithin auch die Verpflichtung zur Fortzahlung nach der deutschen Einigung wirksam.

Als freiwillige »Leistung« weiterzahlen

Die vorläufige gerichtliche Eilentscheidung war nach Ansicht der Richter notwendig, da das Stipendium der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Nachdem der rot- grüne Senat noch die Weiterförderung der NachwuchswissenschaftlerInnen zugesagt hatte, sah die nachfolgende Landesregierung keine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Stipendien.

Im Sommer 1991 wurde beschlossen, die Stipendien als »freiwillige Leistung« weiterzuzahlen, die Förderung aber von einer positiven Bewertung der Forschungsvorhaben durch die Nafög-kommission abhängig zu machen. Bei dieser unter Zeitdruck und Personalmangel zustande gekommenen Evaluation waren fast 50 Prozent der jungen ForscherInnen durchgefallen.

Rechtsanwalt Jens Brückner, der die Studentin vor Gericht vertreten hatte, geht davon aus, »daß die Entscheidung für eine größere Zahl von Stipendiaten von Bedeutung ist«. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung hat nun allerdings die Universität angewiesen, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Obwohl letztere mit dem Gerichtsbeschluß einverstanden ist, da sie von Anfang an vom Weiterbestehen ihrer Verpflichtung gegenüber den ForschungsstudentInnen ausgegangen war, kam sie der Anweisung Ende Januar diesen Jahres nach.

Die Wahrscheinlichkeit, daß ein zweites Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen wird, ist jedoch sehr gering, wie sogar aus Senatskreisen verlautete. cor