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Anspruch auf Kindergeld für Ausländer beschnitten

Kassel (ap) — In einem Musterprozeß hat das Bundessozialgericht entschieden, daß Ausländer erst dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn davon auszugehen ist, daß sie nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer in Deutschland bleiben können. Dabei kommt es nach der höchstrichterlichen Feststellung im Einzelfall auf die voraussehbare Zukunft an. Zur Begründung erklärte das Kasseler Gericht, das gesetzliche Kindergeld habe den Zweck, die Personen zu begünstigen, die in Deutschland ein Kind aufziehen und dadurch einen Beitrag zur künftigen politischen und wirtschaftlichen Existenz der Bundesrepublik leisten. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht im Prozeß eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit, der mit seiner Familie bereits Anfang 1986 in die Bundesrepublik gekommen war, ohne daß bisher über den Asylantrag abschließend entschieden worden ist. Der Aufenthalt der Familie wurde zunächst bis Ende April 1989 gestattet. Danach ist nichts mehr geschehen. (AZ: 10 RKg 26/90)

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