Kein Parkplatz auf dem Hof

■ Amtsgericht Tiergarten urteilt: Lärm ist unzumutbar

Berlin. Ein Mieter darf sich dagegen verwehren, daß der Hinterhof des von ihm bewohnten Hauses als Parkplatz genutzt wird. Das geht zumindest aus einem Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten hervor, das der Berliner Mieterverein in der Maiausgabe seines 'MieterMagazins‘ veröffentlichte. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf ein Lärmgutachten der TU, das den Lärm von rangierenden Autos unter einem Fenster als unzumutbar einstufte.

In dem fraglichen Fall hatte ein Erbbaupächter eines Hauses mehrere Parkplätze auf dem Hof seines Hauses an Mieter, die Autos besitzen, vermietet. Ein anderer Mieter hatte dagegen geklagt, denn das Anlassen des Autos und deren Rangieren auf dem Hof sei unerträglich laut, zudem beeinträchtigten die Abgase seine Gesundheit. Außerdem, führte der Mieter an, versperrten die Fahrzeuge die Feuerwehrzufahrt, was auch die Bauaufsicht moniert habe. Der Erbbaupächter — also der Vermieter — stellte sich hingegen auf den Standpunkt, das Recht des Mieters ende an dessen Haustür.

Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. Der Vermieter habe grundsätzlich die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Mieter in unzumutbarer Weise gesundheitlich beeinträchtige.

Nach einen Gutachten des Instituts für Akustik der Technischen Universität sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Geräuschentwicklung, die beim Befahren des Hofes besteht, glaubhaft. Der Motor des PKWs entfalte demnach eine Lautstärke von 58,5 Dezibel, was nach der VDI- Richtlinie über den Arbeitslärm unzumutbar sei. Die zumutbare Obergrenze betrage nur 45 Dezibel, so das Gericht. Zehn Dezibel mehr bedeutet eine Verdoppelung der Lautstärke. Ob die Bauaufsicht auch gegen das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof sei, sei daher unerheblich. esch