Röntgen muß nicht sein

Röntgen muß nicht sein

Mit Erfolg hat sich eine 50jährige Lehrerin dagegen gewehrt, sich nur deshalb jährlich einer Röntgenkontrolluntersuchung zu unterziehen, weil sie 1959 und 1975 an Tbc erkrankt war. Das OVG Lüneburg fand: § 47 des Bundesseuchengesetzes sehe seit 1985 keine jährlichen Kontrollen bei Lehrern mehr vor. Nur bei konkreten Anlaß müsse geröngt werden. Außerdem hätten im vorliegenden Fall drei medizinische Gutachter übereinstimmend einen Rückfall nach menschlichen Ermessen ausgeschlossen. „Die Ausführungsbestimmungen machen deutlich, was die Gesundheitsämter zu tun haben“, erklärt Senatsvorsitzender Jank. Danach bedürfe eine Tuberkulose nach Ausheilung nach fünf Jahren keiner Kontrolle mehr.

Aktenzeichen: 10 L 250/89)

dpa