DERBERLINERMIETERVEREINRÄT

Hofbegrünung und Gartennutzung

Berlin ist nicht nur die Stadt der Seitenflügel, Berlin ist auch die Stadt der hohen Zahl öder, zubetonierter Hinterhöfe. Autos und Sperrmüll finden sich hier weit häufiger als Blumenbeete und Sträucher. Doch Abhilfe ist unter der gegenwärtigen Rechtslage kaum möglich.

Zivilrechtliche Ansprüche eines Mieters oder einer Mietergemeinschaft auf Begrünung eines versiegelten Innenhofes bestehen nicht. Alle Maßnahmen bedürfen daher der Zustimmung des Vermieters. Erteilt der Vermieter den Mietern die Erlaubnis, sollten unbedingt Regelungen über die Pflege, Kostenübernahme, Haftung und Erneuerung bei eventueller Beschädigung oder Zerstörung getroffen werden.

Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz existiert ein Förderprogramm zur Hofbegrünung. Antragsberechtigt sind Mieter, Mietergemeinschaften, Eigentümer und Vereine im Auftrag der Mieter. Für die Mieteranträge gibt es mehrere Voraussetzungen. Der Vermieter muß sein Einverständnis erklären und bestätigen, daß er innerhalb der nächsten zehn Jahre keine Baumaßnahmen am Haus vornimmt, welche die Begrünung durch die Mieter zerstören würde. Falls dies doch notwendig sein sollte, muß er sich verpflichten, die Vegetationsflächen wiederherzustellen. Gefördert werden das Aufnehmen von Asphalt- und Betonflächen, Wegebeläge mit Regenwasserversickerung, Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, das Anlegen von Wiesen und Beeten, die Einrichtung von Sitzgruppen und einiges mehr. Die Maßnahmen sollten in der Regel in Selbsthilfe durchgeführt werden, so daß die Förderung in erster Linie für die Materialkosten beziehungsweise Anlieferung zur Verfügung steht.

Der Vermieter darf aus der Hofbegrünung keine Mietsteigerung geltend machen. Bei Mietermaßnahmen muß zuvor durch Hausversammlungen eine Abstimmung auch untereinander stattgefunden haben. Rund 1,5 Millionen Mark sind für 1992 noch zu verteilen, allerdings nur im Ostteil der Stadt. Westprojekte müssen sich auf eine Wartezeit von mehr als einem Jahr gefaßt machen. Die Antragstellung erfolgt bei der Senatsumweltverwaltung, III B, in der Charlottenstraße 82, in 1/61. Mit der Koordinierung und Beratung zur Hofbegrünung sind zwei Büros für Landschaftsplanung beauftragt.

Ist bereits ein Garten auf dem Grundstück vorhanden, so kann der Mieter diesen nur benutzen, wenn dies mietvertraglich auch vereinbart ist. In der Regel wird das aber nicht der Fall sein. Hat der Vermieter aber über die Jahre die Nutzung des Gartens geduldet, so dürfte hierdurch stillschweigend eine Vertragserweiterung stattgefunden haben, womit die normalen Mieterrechte, wie zum Beispiel Mietminderung bei Mängeln etc., greifen. Gartenpflege durch die Vermieter sind Betriebskosten, über die je nach Mietvertragsvereinbarung abzurechnen ist. Die erstmalige Neupflanzung von Sträuchern und Bäumen durch den Vermieter ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln kann zu einer Mieterhöhung führen, wenn eine Wohnwertverbesserung eintritt. Maximal elf Prozent der Baukosten könnten bei ordnungsgemäßer vorheriger Ankündigung umgelegt werden.Reiner Wild