Männerliebe gefährdet die Bundeswehr

■ BVG bestätigt ein Urteil gegen Analverkehr im Dienst

Berlin (taz) — „In der engen Männergemeinschaft der Bundeswehr können homosexuelle Beziehungen unter keinen Umständen geduldet werden, weil sie zu Absonderung und Gruppenbildung, zu Eifersucht und gegenseitigem Mißtrauen führen und somit die soldatische Gemeinschaft sprengen.“ Mit dieser Begründung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Truppendienstgerichtes Mitte. Gegen einen Hauptfeldwebel beim Heeresmusikkorps war ein disziplinarrechtliches Verfahren angestrengt worden, das mit seiner Degradierung zum Feldwebel endete. Das Vergehen des Berufssoldaten war, nach einem musikalischen Einsatz, bei dem reichlich Alkohol floß, mit dem ihm unterstellten Gefreiten D. „im sogenannten Musikzimmer ... Analverkehr durchgeführt“ zu haben.

Der Gefreite D. sagte aus, dies sei gegen seinen Willen geschehen. In einem Strafverfahren wurde der Berufssoldat von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger freigesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht sah in dem Verhalten des Soldaten jedoch ein „gravierendes disziplinares Fehlverhalten“. „Dabei ist insbesondere die homosexuelle Betätigung von Vorgesetzten mit Untergebenen schlechthin unerträglich, weil sie nicht nur die Autorität des Vorgesetzten, sondern auch die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen mindert, den Vorgesetzten erpreßbar macht und damit dem Dienstbetrieb und dem Zusammenleben in der Truppe höchst abträglich ist.“ Um Eifersuchtsdramen und ähnlich Gefährliches von der Truppe abzuwenden, befindet das BVG, daß Vorgesetzte mit einer „die Persönlichkeit prägenden Neigung zur Homosexualität“ und einer „entsprechenden Betätigung im dienstlichen Bereich“ in der Regel aus dem Dienst zu entfernen sind. Im Falle einer „Abirrung der Triebrichtung“ genüge eine Degradierung, wobei mildernde Umstände „sogar zu einem Absehen von einer reinigenden Maßnahme führen können“.

Das Gericht folgte damit der Argumentation des Sachverständigen, die aus dem vergangenen Jahrhundert stammen könnte. Ein Dr. W. konnte bei dem Angeklagten eine „latent vorhandene Neigungshomosexualität“ nicht erkennen, sondern kam zu dem Schluß, die homosexuelle Handlung sei „einer Abirrung der Triebrichtung unter dem enthemmenden Einfluß von Alkohol“ entsprungen. Das Bundesverwaltungsgericht wertete den Vorfall daher gnädig als „Ausrutscher“. Es blieb bei der Degradierung und einem 21monatigen Beförderungsverbot. win