Pfändungsgrenze höher

■ Schuldener können durchatmen / Antrag stellen!

Gläubiger müssen vom 1. Juli an kürzertreten. Das 6. Gesetz „zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen“ gesteht Schuldnern mehr Geld zu. Von monatlich beispielsweise 1.400 Mark Nettoeinkommen eines Alleinstehnden dürfen Gläubiger dann nur noch 133 Mark statt 452 Mark pfänden, bei einer vierköpfigen Familie mit 2940 Mark netto sind künftig nur noch 168 Mark statt 414 Mark zu holen.

Die Wohlfahrtsverbände und Schuldnerberater weisen darauf hin, daß für Pfändungen, die vor dem 1. Juli angeordnet wurden, ein Antrag auf die neuen Pfändungsgrenzen gestellt werden muß, wenn im Pfändungsbeschluß auf die 1984er Werte Bezug genommen wird. Der Antrag muß beim Amtsgericht eingereicht werden. Wie die zuständige Gruppenleiterin beim Amtsgericht Bremen, Ingrid Beatovic, auf Anträge erklärte, wurden beim Amtsgericht Bremen im letzten Jahr 9.300 Pfändungsanträge gestellt, von denen etwa dreiviertel Lohnpfändungen betrafen. mad

Tel. Beratung der Solidarischen Hilfe vom 9.-12.6 unter 45 91 20, 9-13.oo Uhr