Beauftragter ohne Auftrag

■ Die Kompetenzen des Polizeihomobeauftragten Heinz Uth sind wegen der »Einmaligkeit« des Postens noch immer nicht geklärt/ Bündnis 90/Grüne fordern eigene Lesbenbeauftragte

Berlin. Die Ernennung des Kriminalkommissars Heinz Uth zum hauptamtlichen »Polizeibeauftragten für homosexuelle Belange« ist ein in der Berliner Verwaltung einmaliger Vorgang. Obwohl Uth seit gut einem Monat im Amt ist, hat die Innenverwaltung bislang weder eine genaue Stellenbeschreibung vorgelegt noch die Aufgaben und Kompetenzen des Beauftragten schriftlich fixiert.

Gegenüber der taz begründete Heinz Uth die Verzögerung mit der »Einmaligkeit dieser Stelle in der gesamten Bundesrepublik«. Im Innenausschuß des Abgeordnetenhauses hatte Polizeivizechef Dieter Schenk lediglich mündlich zugesichert, Uths Büro im Polizeipräsidium anzusiedeln und anderen Polizeidienststellen eine Konsultationspflicht bei ihm vor Einsätzen in der schwulen Szene aufzuerlegen.

Genaue Vorstellungen von den Kompetenzen des Polizeihomobeauftragten hat der Abgeordnete Christian Pulz vom Bündnis 90/ Grüne. In einem Parlamentsantrag fordert er über Schenks Zugeständnisse hinaus auch weitreichende Weisungsbefugnisse für den Beauftragten. Ferner solle sein Büro Straftaten gegen Lesben und Schwule dokumentieren und auswerten sowie polizeiinterne Schulungsmaßnahmen über die »gesellschaftlich herrschende Antihomosexualität« entwickeln.

Der größte Streitpunkt dürfte jedoch die Forderung von Bündnis 90/ Grüne nach einer eigenen Lesbenbeauftragten sein. Auch wenn Lesben keine öffentlichen Parkanlagen und Toiletten aufsuchten, seien sie Opfer gezielter Gewalt, sagte Ira Kormannshaus vom AL-Lesbenbereich. Heinz Uth hält diese Behauptung jedoch für »nicht bewiesen«. »Aus Gründen der Effizienz« möchte er selbst Ansprechpartner für Lesben sein.

Auf einer Veranstaltung von Bündnis 90/ Grüne am Mittwoch abend im Rathaus Schöneberg wurden vereinzelte Bedenken gegen das Amt des Polizeibeauftragten laut. Redner befürchteten, daß gerade Beamte, die zum Schutz von Schwulen eingesetzt werden, aufgrund des sogenannten Legalitätsprinzips auch gegen Schwule tätig werden müssen: Stoßen sie nämlich auf Straftaten — etwa Sex mit Minderjährigen — sind sie verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen. Christian Pulz drängte deshalb darauf, daß Uths Planstelle erst dann in Kraft tritt, wenn der Bundestag zumindest den Paragraphen 175, der eine »Schutzaltersgrenze« von 18 Jahren festlegt, gestrichen hat. Micha Schulze