Weser-Report gegen Weser-Kurier

■ Presserechtsverfahren: Bretag wehrte sich vergeblich gegen Gegendarstellung

Ist einen Zitat Gegendarstellungsfähig? Mit dieser Frage mußte sich gestern das Bremer Landgericht befassen. In der Ausgabe vom 2. Juli 92 hatte der Weser-Kurier den Geschäftsführer der Bremer Ärztekammer mit den Worten: „Eine Falschmeldung“ zu einem Text des Weser-Report zitiert. Der Weser-Report hatte vergeblich versucht, den Weser-Kurier zu einer Gegendarstellung zu zwingen und war dann vor Gericht gegangen. Daß das, was in der Weser-Report-Anzeige stand, wirklich falsch ist, steht in derartigen Gerichtsverfahren nicht zur Debatte. Das Recht auf Gegendarstellung besteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt.

Nicht die Zeitung habe die Behauptung „Falschmeldung“ aufgestellt, verteidigte sich der Justitiar des WK, die Zeitung habe nur behauptet und berichtet, daß der Ärztekammer-Chef etwas gesagt habe. Dennoch, so entschieden die Richter, muß eine Zeitung eine Gegendarstellung zulassen, wenn wenn der Betroffene die Gegendarstellung verlangt und sie sich nicht deutlich von dem Zitierten distanziert hat. Betroffen war in dem Fall die Redaktion des Weser-Report: Sie hatte mit dem Text nichts zu tun, das Wörtchen „Anzeige“ stand darüber. K.W.