Anspruch abgelehnt

■ Verwaltungsgericht lehnte Antrag von Alteigentümerin auf Rückgabe von Grenzgrundstück am Checkpoint ab/ Keine Entschädigung im 3a-Verfahren

Berlin. Handelt das Land Berlin praktisch anders, als es politisch verkündet? Diesen Vorwurf erhebt eine Frau, die gestern im Streit um ein Grundstück auf dem ehemaligen Mauerstreifen vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist. Sie hatte als Alteigentümerin dagegen geklagt, daß das Land Berlin das 600 Quadratmeter große Areal am Checkpoint Charlie in einem sogenannten 3a-Verfahren beschleunigt an einen Großinvestor vergibt. Das Gericht jedoch kam zu dem Schluß, das der Frau kein Rückübertragungsanspruch zusteht, weil nach der bestehenden Rechtslage Grenzgrundstücke generell von der Restitution ausgenommen sind. Sie sind, entsprechend den Regelungen des Vermögensgesetzes, nach der Vereinigung in Gänze in den Besitz des Bundes übergegangen. Dagegen hat die Frau jetzt Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß das Land Berlin mit seiner Entscheidung, der Investition gemäß Artikel 3a des Vermögensgesetztes Vorrang einzuräumen, im Widerspruch zur eigenen Bundesratsinitiative stehe. Diese ziele auf eine Änderung der bestehenden Regelung und somit auf eine Rückgabe von Mauergrundstücken.

Von einem Widerspruch, findet der Sprecher der für die Restitution zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen, Thomas Butz, könne keine Rede sein, vielmehr vergleiche die Klägerin Äpfel mit Birnen. Es sei richtig, daß der Senat im März bereits im Bundesrat initiativ geworden ist, um die bestehende Rechtslage bei den Mauergrundstücken zu ändern. Berlin will diese Areale ebenfalls an die Alteigentümer rückübertragen. Denn, so die Argumentation, es könne nicht angehen, daß der Bund sich das ehemalige NVA-Gelände in Gänze einverleibe und damit von früherem Unrecht profitiere. Die Alteigentümer seien, so hingegen die Position des Bundes, seinerzeit von der NVA entschädigt worden. Auch die Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreit hatte bei der Enteignung im Jahre 1962 eine Entschädigung von 150.000 Mark erhalten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rückübertragung hat sie also lediglich, falls die Berliner Bundesratsinitiative Erfolg hat. Doch auch dann könne ihr Grundstück, wie jedes andere auch, im Rahmen eines 3a-Verfahrens enteignet werden, nur daß sie dann dafür einen Kaufpreis erhielte.

Immerhin hat die Klägerin erreicht, das das Investitionsvorhaben des American Business Center vorerst stockt. Denn bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes über ihre Beschwerde sind die Kaufverträge zwischen dem Land Berlin und dem Investor „schwebend unwirksam“. dr