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»Nicht nur Stolpe hat das Recht auf faire Behandlung«

■ Während die politische Klasse mit Stasi-Belastungen in den eigenen Reihen zunehmend liberaler umgeht, ahndet die Berliner Verwaltung nach wie vor rigide und sieht sich durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bestätigt/ Strenge Verwaltungsrichtlinien gelten in den neuen Ländern als Vorbild

Berlin. Das Berliner Abgeordnetenhaus ist mittlerweile anderthalb Jahre mit den Stasi-Altlasten in den eigenen Reihen beschäftigt. Es ist das einzige Landesparlament, das seine Vergangenheitsbewältigung noch nicht beendet hat. Vor gut einem Monat wurde eine erste Überprüfung abgeschlossen. Von ehedem 16 Parlamentariern, über die Belastendes gefunden wurde, hatten bis dahin drei bereits ihr Mandat niedergelegt. In vier Fällen wurden die Betroffenen vom parlamentarischen Ehrenrat entlastet, bei fünf Abgeordneten werden erneut die Gauck-Unterlagen gesichtet, und mit einem Fall wird sich ein Untersuchungsausschuß befassen. Zweimal empfahlen die Parlamentarier die Niederlegung des Mandates. Bei der Beurteilung hat jedes der zehn Mitglieder des Ehrenrates nach eigenen Kriterien entschieden, einheitliche Maßstäbe waren vorab nicht festgelegt worden. Das vorläufige Ergebnis wurde wegen seiner Differenziertheit von allen Seiten gelobt. Noch ist unklar, wann die Überprüfung endgültig abgeschlossen sein wird.

Der Prozeß, der den Stasi-Mitarbeitern im öffentlichen Dienst Berlins gemacht wird, ist hingegen wesentlich kürzer. Bereits Ende Februar dieses Jahres vermeldete Innensenator Dieter Heckelmann vor dem Abgeordnetenhaus den Vollzug der ersten Überprüfungswelle. Über 100.000 Fragebögen waren an die Beschäftigten der ehemals Ost- und nunmehr Gesamtberliner Verwaltung gegangen. Wer nicht wahrheitsgemäß auf die Fragen nach seinem Vorleben antwortete, mußte mit Rausschmiß rechnen. In der Regel wurden all jene übernommen, bei denen sich in der Personalakte keine belastenden Anhaltspunkte fanden. Als solcher galt zum Beispiel die Beschäftigung beim früheren DDR-Ministerium des Inneren. Die Überprüfung wurde von Personalkommissionen der einzelnen Bezirks- und Senatsverwaltungen vorgenommen. Sie fand im Regelfall die Zustimmung der jeweiligen Personalvertretungen, denn bislang sind erst zwei Fälle bekannt geworden, in denen ein Betriebsrat gegen die Fragebogenaktion opponierte. Im Juni entschied das Arbeitsgericht in einem entsprechenden Verfahren des Wissenschaftszentrums Berlin, daß die Befragung nach der Zugehörigkeit zum MfS oder zur SED und den Blockparteien rechtswidrig sei, sofern ihr die Personalvertretung nicht zustimmt (70 BV 114/92).

Gekündigte ziehen vor das Arbeitsgericht

Kritiker des Überprüfungsverfahrens wie der ehemalige Stasi-Oberstleutnant und jetzige Vorsitzende der »Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR« (ISOR), Jörg Seidel, monierten, daß mit der Befragung der Verlogenheit Vorschub geleistet worden sei. Wer es verstand, mundfertig seine Aktivitäten der Vergangenheit zu verheimlichen oder runterzuspielen, habe eher eine Chance auf Weiterbeschäftigung gehabt, als jener, der sich offen bekannt habe. Eine Auseinandersetzung mit der Stasi-Vergangenheit sei unter solchen Bedingungen nicht möglich. 200 erkannte Stasi-Mitarbeiter wurden nach Angaben vom Innensenator weiterbeschäftigt. Kenner rechnen jedoch mit einer erheblichen Dunkelziffer. Seidel prahlt gar damit, daß es »generalstreikähnliche Zustände« bei den Verkehrsbetrieben gäbe, »wenn man alle von uns auffordert, die Arbeit niederzulegen«. Mehrere tausend öffentlich Bedienstete sind bislang wegen Stasi- Tätigkeit entlassen worden. Die Hälfte der Gekündigten zog vor die Arbeitsgerichte. Vor deren Schranken findet die eigentliche Bewältigung der Stasi-Vergangenheit statt, wird über Recht und Unrecht früheren Tuns entschieden. Dabei ist das Vorgehen der Richter keinesfalls einheitlich, an den Urteilen lassen sich allenfalls Tendenzen erkennen, zumal ein Großteil der Prozesse mit einem Vergleich endet.

Rechtliche Grundlage der Übernahmepraxis Stasi-Belasteter in den öffentlichen Dienst ist der Einigungsvertrag. Er schreibt vor, daß einem Bediensteten gekündigt werden kann, wenn er hauptamtlich oder inoffiziell »für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint«. Eine Formulierung, die Spielraum für mancherlei Interpretationen läßt, weshalb der Leiter der Berliner Koordinierungsstelle für die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit, Günter Stahmer, nach anderthalb Jahren Erfahrung zu dem Resümee kommt, daß »eine klarere gesetzliche Regelung wünschenswerter gewesen« wäre. Stahmers Referat hat für die gesamte Berliner Verwaltung die Kriterien für die »Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung« von Stasi-belasteten Mitarbeitern erarbeitet.

An dem »unbestimmten Rechtsbegriff« der Zumutbarkeit entbrennt der meiste Streit bei den Überprüfungen und vor den Gerichten. Ganz im Gegensatz zum öffentlichen Augenmerk, daß sich zumeist auf zwei Komplexe richtet, die in den alltäglichen Verfahren kaum eine Rolle spielen: den Wahrheitsgehalt der Stasi-Akten und, damit häufig verbunden, die Definition der Tätigkeit für das Amt.

Daß nicht jeder, der als Mitarbeiter geführt wurde, für das Amt auch tätig war, ist ein Sachverhalt, der vorrangig am Fall Stolpe diskutiert und mittlerweile von einer breiten Öffentlichkeit akzeptiert wurde. Daß es eine Differenz zwischen dem, vom brandenburgischen Ministerpräsidenten eingestandenen »Kontakt zum« und der vom Einigungsvertrag als belastendes Kriterium geforderten »Tätigkeit für« das MfS gibt, ist als entscheidendes Kriterium erst in einem Fall von einem Gericht bestätigt worden: Der Chefarzt am Klinikum Buch, Roland Jakob, war von der Überprüfungskommission entlassen worden, weil er eine Kontaktaufnahme zur Stasi eingeräumt hatte. Dabei kam es der Behörde weder auf eine »ausdrückliche schriftliche Verpflichtungserklärung« noch auf »bewußt zum Nachteil gegenüber anderen Personen abgegebene Informationen« an. Diese Kündigung wurde im Mai vom Arbeitsgericht kassiert, weil trotz Jakobs Kontaktaufnahme »weder auf eine bewußte und wissentliche noch auf eine aktive Tätigkeit für das MfS geschlossen werden« kann. Der Arzt durfte wieder an seinen Arbeitsplatz zurück. Der Fall hatte politische Brisanz, weil Roland Spitzenkandidat der Ostberliner CDU nach der Wende war. Zu dem zweiten in der öffentlichen Debatte relevanten Problemkomplex, dem Wahrheitsgehalt der Stasi-Unterlagen, fällte in einem weiteren Fall ein Arbeitsgericht ein geradezu vernichtendes Urteil.

Dem früher an der Charité beschäftigte Urologe Peter Althaus war wegen Stasi-Mitarbeit fristlos gekündigt worden. Althaus, der auch Erich Honecker operiert hatte, war laut Auskunft der Gauck-Behörde von 1973 bis 1986 als Stasi-Mitarbeiter geführt worden. Obwohl er eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatte, ist ihm mit der fristlosen Kündigung, in den Augen der Arbeitsrichter, Unrecht geschehen. Denn, so ihre Urteilsbegründung, die sich auf ein Schriftsachverständigengutachten stützt, »der in der Beweisführung fehlende Schlußstein ist die Verpflichtungserklärung, deren Unterschrift eine Fälschung ist«. Dies Fälschung soll von einem engen Freund Althaus' vorgenommen worden sein. Mit der Unterschriftfälschung war für die Richter auch »der Rest« der Vorwürfe in sich zusammengebrochen. (Aktenzeichen: 84 A CA 18776/91).

Im Gegensatz dazu haben die Richter im bislang spektakulärsten Fall, in dem es um die Glaubwürdigkeit der Stasi-Akten ging, daran keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Im Verfahren gegen den ehemaligen Rektor der Humboldt-Universität, Heinrich Fink, wurde die Kündigung für unwirksam erklärt, weil die Akten-Beweiskette, die die Verwaltung zu dessen Stasi-Tätigkeit vorlegte, nicht schlüssig war, gleichwohl aber durch zusätzliche Zeugenvorladung hätte geschlossen werden können.

Rang und Funktion spielen keine Rolle

Diese Probleme der Wahrheitsfindung haben die Personalkommissionen der Berliner Senatsverwaltungen und Bezirke weniger beschäftigt, wenn sie in den letzten Monaten, jeweils im Einzelfall, prüften, ob ein Bewerber übernommen werden kann. Auch hatten sie sich, im Gegensatz zu den Parlamentarieren des Ehrenrates, weniger damit zu befassen, welche Tätigkeit derjenige, über den sie zu Gericht saßen, bei der Stasi ausgeübt hat. Denn weder Rang noch Funktion spielen eine Rolle, wenn in der Berliner Verwaltung darüber geurteilt wird, ob ein inoffizieller oder hauptamtlicher Mitarbeiter für den öffentlichen Dienst »zumutbar« ist. Innensenator Heckelmann fühlte sich deshalb schon dem Vorwurf ausgesetzt, »man hänge die Kleinen und lasse die Großen laufen«. Doch sieht er sich in seinem Vorgehen im Einklang mit den Regelungen des Einigungsvertrages und durch die aktuelle Rechtsprechung bestätigt. In der Anlage zum Einigungsvertrag (Bundestagsdrucksache 11/7817) ist festgelegt, daß es bei einem Kündigungstatbestand »unerheblich ist, ob es sich um eine hauptamtliche oder nebenamtliche Tätigkeit handelt«. Allerdings müsse »stets eine Einzelfallprüfung erfolgen«. Die Innenverwaltung stützt sich in ihrer Argumentation auf das Landesarbeitsgericht, daß in seinem Urteil vom 22. 7. 1991 präzisiert (9 Sa 29/91), daß dies nicht bedeute, »daß der kündigende Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmer darlegen und beweisen muß«. Da laut Einigungsvertrag zur Kündigung bereits ausreicht, daß das Arbeitsverhältnis unzumutbar »erscheint«, kann der Arbeitgeber, nach Einschätzung der Innenverwaltung, billiges Ermessen anwenden, die Gerichte haben die Unzumutbarkeit noch nicht einmal abschließend zu prüfen. Die Argumentation ist so schlüssig wie rigide. Die Interessenvertretung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter sieht denn auch mit dieser Generalklausel den Berufsverboten Tür und Tor geöffnet. Statt dessen fordert deren Sprecher Seidel, daß jeder Mitarbeiter des MfS »in den öffentlichen Dienst übernommen werden« muß, es sei denn, er habe »gegen Recht und Gesetz der DDR verstoßen«. Dem halten allerdings die Landesarbeitsrichter entgegen, daß gekündigt werden kann, unabhängig davon, »ob die konkrete Tätigkeit gegen irgendwelche geschriebenen oder ungeschriebenen Normen verstoßen hat«. Ein Hausmeister, so die Begründung der Innenverwaltung, hat durch seine Spitzeltätigkeit möglicherweise mehr Unheil gestiftet, als ein Oberst, der für die Ausforschung im Bundeskanzleramt zuständig war. Diese Bewertung der Stasi als Einheit sieht man auch durch die Bestimmungen des Rentenüberleitgesetz bestätigt, wodurch die Stasi-Renten ohne Ansehen der Tätigkeit der Einzelperson durchschnittlich auf 800 Mark gekürzt wurden.

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Stasi-Mitarbeiters kommt es auch nicht auf die angestrebte Tätigkeit im öffentlichen Dienst an, denn, so die Argumentation der Innenverwaltung, »die öffentliche Verwaltung ist eine Einheit«. Die Stasi-Tätigkeit ist folglich generell ein Kündigungsgrund, es sei denn, der einzelne kann, so Heckelmann, »eine deutliche Distanzierung belegen«. Diese Distanzierung ist das einzige Nadelöhr, durch das der Betroffene auf seinen erhofften Arbeitsplatz schlüpfen kann. Als Gründe dafür können eine Beendigung der Stasi-Tätigkeit vor dem Herbst 89, Stasi-Verpflichtung unter Ausnutzung einer Notlage oder »tätige Reue« geltend gemacht werden.

Diese rigide Praxis wurde am 11. Juni vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. In einem letztinstanzlichen Urteil wurde festgestellt, daß eine fristlose Kündigung wegen Stasi- Mitarbeit rechtens ist, weil es darauf ankommt, »ob der einzelne als Mitarbeiter einer demokratisch legitimierten und rechtsstaatlich verfaßten Verwaltung unzumutbar erscheint« (8 AZR 474/91).

Zunehmend Protest gegen das rigide Vorgehen

Durch dieses enge Regelwerk kann kaum ein Bewerber schlüpfen. Und der Innensenator will das auch nicht, denn »wenn Wirtschaft und Gesellschaft als freies Feld für die Eingliederung der Stützen des SED-Regimes betrachtet werden, muß die staatliche Verwaltung in verstärktem Maße von möglichen Ursachen für eine Vertrauensminderung freigehalten werden«. Doch rührt sich gegen dieses rigide Vorgehen zunehmend Protest. Der Berliner Verfassungsrichter Klaus Eschen (SPD) monierte vor Wochen, daß es nicht angehen könne, »daß mit dem Etikett der Stasi ganze Bevölkerungskreise ausgegrenzt und in den gesellschaftlichen Tod geschickt werden«. Auch sein Parteifreund, der Arbeitsrichter und SPD-Landesvorständler Peter Strieder ist sich »nicht sicher, ob bei einer solchen Rigorosität noch die Chance zur Versöhnung besteht«. Bei der bestehenden Praxis wäre es »ehrlicher, man hätte gesagt, man will die Leute nicht im öffentlichen Dienst haben«. Er plädiert für ein differenzierteres Vorgehen, weil er nicht einsehen mag, daß eine Krankenschwester nur deshalb nicht tragbar sein soll, weil sie als Mitarbeiterin des Regierungskrankenhauses die Stasi zum Arbeitgeber hatte. Doch Strieder ist sich bewußt, daß er mit seinen Überlegungen bereits bei seinen Parteifreunden im Osten auf Skepsis stößt. Ex-Stasi-Offizier Seidel hofft bei den Genossen auf die therapeutische Wirkung des Falles Stolpe. Die Auseinandersetzung darüber habe bereits »Wirkung hinterlassen«. Wenn der so behandelt werde, dann »sollen andere auch das Recht auf differenzierte Behandlung haben«. Diese Neigung zur Differenzierung findet er zur Zeit noch vorrangig bei der CDU beheimatet. Die Bürgerbewegung mahnt hingegen weiterhin eher Strenge denn Milde an. Einer ihrer Exponenten, der Stasi-Beauftragte der letzten Volkskammer, Werner Fischer, hat 1991 die wesentlichen Vorarbeiten für die Stasi-Überprüfung der Berliner Verwaltung geleistet. Er hat die Kriterien mitentwickelt, die hernach in ein verwaltungsförmiges Verfahren gegossen wurden. Die von ihm geforderte Vergangenheitsaufarbeitung ist allerdings auf der Strecke geblieben — wie er selbst auch, denn er mußte im April wegen seiner Unbotmäßigkeiten die Innenverwaltung verlassen.

Berliner Richtlinien dienen als Vorbild

Referatsleiter Stahmer ist stolz, das die Grundsätze seiner Verwaltung nicht nur rechtlichen Bestand haben, sondern auch in den neuen Bundesländern zur Schulung weitergereicht werden und er selbst aus Aschersleben in Sachsen-Anhalt die Selbstverpflichtung hört, sich dem »rigorosen und konsequenten Kurs der Berliner anzuschließen«. Dieser Aufforderung werden die Ascherslebener Stasi-Prüfer allerdings nur schwerlich nachkommen können. Denn dort, wie auch in den anderen Landesteilen der ehemaligen DDR lassen sich die Funktionseliten und Seilschaften nicht so einfach austauschen, wie in Berlin, wo im Westteil schon der personelle Ersatz für den Ostteil hockt. Deshalb ist, trotz aller Beteuerung, daß nach Einzelfallprüfung entschieden wird, in der Hauptstadt die Latte höher gelegt als in der Provinz. Verläßliche Zahlen dazu liegen aus dem Justizbereich vor. Wurden in Berlin lediglich 15 Prozent der Richter und Staatsanwälte übernommen, lag die Quote in Mecklenburg-Vorpommern bei 32, in Thüringen bei 44, in Sachsen-Anhalt bei 45 in Sachsen bei 52 und in Brandenburg bei 53 Prozent.

Im öffentlichen Dienst sind die Verhältnisse ähnlich. So mußten in Brandenburg nach Abschluß der Fragebogenaktion lediglich gut 100 von über 10.000 ehemaligen Volkspolizisten den Dienst quittieren. In Berlin wurde von den 9.500 ehemaligen Volkspolizisten bislang 407 fristlos und 302 fristgemäß gekündigt. 585 sind von sich aus gegangen und 771 nach Abwicklung ihrer Dienststelle ausgeschieden.

Mittlerweile laufen in der Berliner Innenverwaltung die Vorbereitungen für die zweite Überprüfungswelle. Nunmehr sollen alle Mitarbeiter des gehobenen und höheren Dienstes noch mal durchleuchtet werden. Ein entsprechendes Begehren hatte die SPD bereits vor Wochen geäußert, da nicht angehen könne, »daß etwa Personalentscheidungen im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst von ehemaligen MfS-Mitarbeitern beeinflußt werden«. Die bisherige Überprüfungspraxis, finden die Sozialdemokraten, »ist unzureichend, da die Einschaltung des Bundesbeauftragten nur aufgrund von Zweifeln erfolgt«. Allerdings stößt eine Regelanfrage bei der Gauck-Behörde ausgerechnet bei der von den Sozialdemokraten gestellten Justizsenatorin Jutta Limbach auf Widerspruch. Dadurch werde, nach ihrer Ansicht, ungerechtfertigtes Mißtrauen unter die Beschäftigten gesät. Vielleicht zu Recht, denn die entsprechenden Regelanfragen des brandenburgischen Innenministeriums förderten, ein Jahr nach Abschluß der Fragebogenaktion, dieser Tage die Erkenntnis zutage, daß ein Drittel der noch verbliebenen leitenden Polizisten für das MfS tätig war. Die schwarzen Schafe müssen nun den Dienst quittieren, denn, so lautet Innenminister Alwin Ziels feste Überzeugung, er sei »nicht angetreten, um die Wahrheit unter den Teppich zu kehren.« Dieter Rulff

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