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: Mitwohnzentralen und Wohnungstausch

Mitwohnzentralen und Wohnungstausch

Nach dem Motto »Wer die Übernachtungskosten spart, kann preiswerter Urlaub machen«, stellen immer mehr Bundesbürger ihre eigene Wohnung während der Urlaubszeit zur Verfügung und machen zur gleichen Zeit Urlaub in der Wohnung ihres Tauschpartners. Diese mitunter verlockende Möglichkeit ist allerdings für diejenigen, die nur Mieter einer Wohnung und nicht deren Eigentümer sind, mit Vorsicht zu genießen.

Ist der Tausch nur von kurzer Dauer, werden normalerweise zwar keine Probleme auftreten. Grundsätzlich allerdings stellt der Tausch einer kompletten Wohnung auch auf bestimmte Zeit einen Fall der Untervermietung dar, der der Genehmigung durch den Vermieter bedarf. Ein ungenehmigter Wohnungstausch kann als vertragswidrige Nutzung der Wohnung durch den Vermieter abgemahnt werden und unter Umständen sogar einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses darstellen.

Das bedeutet auch, daß der Tausch von Wohnungen nicht nur aus Urlaubsgründen, sondern auf längere Zeit ohne Genehmigung des Vermieters überhaupt nicht möglich ist. Denn die Gerichte geben den Mietern regelmäßig nur einen Anspruch auf teilweise Untervermietung der Wohnung und dies auch nur auf befristete Zeit, wenn der Mieter »berechtigte Interessen vorzuweisen hat.

Die teilweise Untervermietung der Wohnung ist also möglich. Auch hier sind allerdings bestimmte Spielregeln zu beachten: Zwar muß der Mieter dem Vermieter nicht unbedingt anzeigen, daß er einen Untermieter in seine Wohnung vorübergehend aufzunehmen wünscht — im Streitfall muß er allerdings dem Richter sein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen können.

Triftige Gründe für die Aufnahme eines Untermieters sind unter anderem: Veränderung der finanziellen Verhältnisse, Auszug eines Mitmieters, der Wunsch nach Gründung einer Wohngemeinschaft, der allerdings nicht allzubald nach Abschluß des Mietvertrages auftreten sollte.

Dementsprechend besteht auch die Möglichkeit, sich einen neuen Mitmieter über eine Mitwohnzentrale zu suchen, wobei teilweise Untervermietung der Wohnung durch den Hauptmieter nicht zu einem Nebenerwerb werden darf. Der Hauptmieter sollte für den anteiligen untervermieten Wohnraum nicht mehr nehmen, als er selbst zahlen muß, wobei er die Möglichkeit hat, noch einen Möblierungszuschlag zu nehmen, der allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Ausstattung stehen sollte. Das Kammergericht hat zu Zeiten der Altbaumietenverordnung einen jährlichen Möblierungszuschlag in Höhe von zwei Prozent auf den Zeitwert der Möbel als zulässig anerkannt. Was darüber hinausgeht, kann unter Umständen zurückgefordert werden.

Die Mitwohnzentralen fordern von den Wohnungs- oder Zimmersuchenden zum Teil horrende Vermittlungsgebühren, aber auch sie haben das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten. In Berlin gibt es zudem eine »Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung«, die folgende Vermittlungsgebühren verbindlich festschreibt:

Bei leeren Wohnungen und leeren Zimmern bis zu zehn Prozent der Jahresmiete; bei möblierten Wohnungen bis zu sechs Prozent der Jahresmiete sowie bei möblierten Zimmern bis zu vier Prozent, wenn der Mietabschluß auf mindestens einen Monat lautet. Bei Mietabschluß für kürzere Zeit darf das Entgelt zehn Prozent der insgesamt vereinbarten Miete nicht übersteigen.

Gebühren sind überhaupt nur fällig, wenn durch die Tätigkeit des Vermittlers ein Mietvertrag zustande kommt und es sich nicht um eine Sozialwohnung handelt. Hat der Wohnungsvermittler zu Unrecht oder überhöhte Leistungen beansprucht, können diese vom Wohnungssuchenden binnen vier Jahren nach der Zahlung noch zurückgefordert werden. Verstöße gegen die genannten Vorschriften können theoretisch mit Geldbußen geahndet werden.Reiner Wild

Berliner Mieterverein e.V.