Kostenloses Konto darf nichts kosten

Eine Bank darf nicht mit einem »kostenlosen« Konto werben, wenn sie für die Einsichtnahme in Buchungsbelege Gebühren erhebt. Mit dieser Entscheidung untersagte das Landgericht Berlin auf eine Klage des Verbraucherschutzvereins (VSV) hin der Landesbank Berlin, Girozentrale, ihre Werbung für »kostenfreie« Studentenkonten. Da es sich hier nicht um die von der Bank angeführte »Sonderleistung«, sondern eine bankübliche Leistung handle, die mit der normalen »kostenlosen« Nutzung des Girokontos verbunden sein müsse, würde der Verbraucher ohne einen entsprechenden Hinweis in der Werbung irregeführt.