Rente für Colonia Dignidad?

■ Juristischer Streit um Altersgelder in NRW

Essen (dpa/taz) — Die umstrittene deutsche Siedlung „Colonia Dignidad“ in Chile gerät wieder ins Rampenlicht. Es geht um Verfahren, mit denen Mitglieder vor deutschen Gerichten die Weiterzahlung von Renten für Mitglieder erreichen wollen. Beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen sind eine Reihe von Verfahren in dieser Sache anhängig.

Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen in Münster weigert sich, Renten von Mitgliedern der „Kolonie der Würde“ auszuzahlen. Sie bezweifelt, daß die Rentenbeträge den Klägern tatsächlich zufließen würden. Ihre Zweifel gründen sich darauf, daß der mit hohen Zäunen umgebenen Siedlung nach dem Bericht einer von Aylwin eingesetzten Kommission schwerwiegende Gesetzesverstöße und Menschenrechtsverletzungen angelastet werden. Auch wurden bei einer öffentlichen Anhörung des Unterausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Auswärtigen Ausschusses des Bundestages 1988 Aussagen festgehalten, nach denen Mitglieder der Kolonie mit Psychopharmaka behandelt und mißhandelt worden sind. Die Bewohner haben danach auch kein Geld und von den Rentenempfängern niemand seine Rente je gesehen.

Wie ein Sprecher der LVA sagte, geht es um acht Berechtigte im Alter zwischen 76 und 90 Jahren und um einen Gesamtbetrag an Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 7.000 Mark monatlich, die seit Anfang 1989 Zug um Zug nicht mehr ausgezahlt worden seien. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) liegen insgesamt zehn Fälle an. In vier Fällen seien die Zahlungen der BfA bereits eingestellt worden. Nach Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin, das die Klagen der Kolonie abwies, lägen drei Fälle nun beim Landessozialgericht Berlin. Das Sozialgericht Münster hat sechs auf die Weiterzahlung der Renten gerichtete Klagen in der ersten Instanz bereits abgewiesen, die jetzt in der zweiten Instanz beim LSG Essen gelandet sind. Dabei wurde vom Gericht die Auffassung vertreten, die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch nicht nachgekommen.