Stichwort: Wohnen

■ Der Berliner Mieterverein rät * Einbauten und Mietermodernisierung

Einbauten und Mietermodernisierung

Wer eine Wohnung anmietet, findet sie in der Regel leer vor. Damit die Wohnung den individuellen Wünschen entspricht, werden Einrichtungsgegenstände montiert. Häufig wird in eigener Regie auch modernisiert und instandgesetzt. Das kollidiert oft mit den Interessen des Vermieters. Vor allem beim Auszug ist der Streit vorprogrammiert. Grundsätzlich dürfen alle Einrichtungen angebracht werden, die dem normalen Wohnen dienen, beispielsweise Fußbodenbeläge, Hochbetten, etc. So lange kein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt, kann der Vermieter dies nicht verbieten. Größere bauliche Veränderungen darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters durchführen. Besondere Probleme bereitet häufig der Teppichboden. Beim Auszug muß der vom Mieter gelegte Belag wieder entfernt werden.

Beim Auszug gilt folgendes: Der Mieter »darf« alle seine Einrichtungen ausbauen und mitnehmen, der Wegnahmeanspruch verjährt sechs Monate nach Mietende. Aber der Mieter muß den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherstellen, wenn nichts anderes vereinbart war. Bauliche Veränderungen brauchen nicht beseitigt zu werden, wenn der Vermieter diesen vorbehaltlos zugestimmt hatte oder die Wohnung dadurch erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde. Wenn der Mieter die eigenen Einbauten nicht mitnehmen will, kann er vom Vermieter nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn dieser ausdrücklich darauf besteht, daß diese in der Wohnung verbleiben.

Bevor viel Geld für die Modernisierung der Wohnung investiert wird, sollte man sich mit einem schriftlichen Vertrag absichern. Der Senat stellt öffentliche Mittel für diese Mietermodernisierung, die wohl behutsamste Form der Stadterneuerung, zur Verfügung. Voraussetzung ist aber, daß der Vermieter den Maßnahmen zugestimmt hat. Vereinbarungen mit dem Vermieter, in denen die Herstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses gefordert wird, führen zur Ablehnung der finanziellen Unterstützung. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bedarf keiner besonderen Form, mindestens sollte der Mieter aber auf der Mustervereinbarung bestehen, die einer Broschüre der Senatsbauverwaltung für Mietermodernisierung zu entnehmen ist. Für den Fall des Auszugs regelt diese Vereinbarung, daß die vom Mieter geschaffenen Einbauten in das Eigentums des Vermieters übergehen.

Dafür sollte der Mieter eine Entschädigung verlangen. Im Regelfall obliegt bei dieser Mietermodernisierung dem Mieter die ordnungsgemäße Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung. Dem Vermieter stehen aus diesen Maßnahmen keine Mieterhöhungen zu. Als Gegenleistung für die Verbesserung der Wohnung sollte dem Vermieter der Verzicht auf die Ausübung der Eigenbedarfskündigung abgehandelt werden.

Nähere Informationen bei der Wohnungsbaukreditanstalt (WBK), Reichstagsufer 10, Mitte. Telefon: 2252-5412.Reiner Wild

Berliner Mieterverein e.V.