Hafenstraßenkonflikt vors OLG

Im Konflikt um die Räumung der Hafenstraßen-Häuser wird voraussichtlich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) das entscheidende Wort sprechen: Gestern setzte auch die Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vorerst die Berufungsverhandlung aus, um das Votum des obersten Hamburger Gerichts abzuwarten. Grund: Die ebenfalls mit Hafenstraßenverfahren befaßte Kammer 34 hatte vor Wochen angekündigt, den Rechtsstreit zur grundsätzlichen Klärung dem OLG vorzulegen.

In der Grundsatzangelegenheit geht es um die Frage, ob ein Urteil des Bundesverfassungerichts aus dem Juli 1991 auch im Hafenstraßenkonflikt Anwendung findet, nach dem UntermieterInnen bei gewerblichen Zwischenmietverträgen einen besonderen Mieter- und Kündigungsschutz genießen. Neun von 13 Amtsgerichten hatten in erster Instanz in 35 Einzelverfahren gegen über 100 BewohnerInnen dies befürwortet und die Räumungsklage der stadtsstaatlichen Hafenrand GmbH abgewiesen. kva