Petitionsrecht verletzt?

Asyl-Ablehnungen: Petitions-  ■ Ausschuß informiert Anwälte zu spät

Eliana E., eine chilenische Asylbewerberin - von Hamburgs Verwaltungsgerichten abgewiesen, wie so viele andere. Sie bittet im Petitionsausschuß der Bürgerschaft um eine weitere Aufenthaltserlaubnis. Große Chancen hat die Chilenin dort nicht - dennoch hat das Verfahren einen Pluspunkt: Während der oft monatelangen Bearbeitungszeit droht zumindest keine Abschiebung. Im Sommer meldete sich Eliana E. - wie jeden Monat zuvor - bei der Ausländerbehörde. Auf die obligatorische Frage des Beamten, ob sie freiwillig ausreisen wolle, antwortete die Frau auf den Rat ihres Anwaltes mit Nein — wegen des schwebenden Verfahrens.

Was aber weder Anwalt Ernst Medecke noch Eliana E. zu diesem Zeitpunkt wußten, in der Behörde jedoch bekannt war: Der Petitionsausschuß hatte ihre Eingabe am Vortag abgelehnt. Die verzeifelte Frau wird sofort in Abschiebhaft genommen, sie erleidet einen Nervenzusammenbruch.

Kein Einzelfall, wie Medecke aus seiner Praxis weiß. „Da werden Menschen oft für Wochen oder Monate völlig unnötig in Abschiebehaft genommen, weil der Eingabenausschuß die Behörde frühzeitiger informiert als die Anwälte“, beklagt der Jurist. Die Rechtsanwälte schickten ihre KlientInnen aus diesem Grund immer wieder mit falschen Instruktionen in die Behörde. Die Inhaftierten bis zu ihrem Abschiebetermin wieder auf freien Fuß zu bekommen, gelinge nur mit großer Mühe.

„Ich bitte Sie, sich dafür einzusetzen, daß in Zukunft Ausländerbehörde und Bevollmächtigte zeitgleich unterrichtet werden“, so wendete sich der Rechtsanwalt jetzt an die Bürgerschaftspräsidentin Elisabeth Kiausch (SPD). Denn die etwas überforderten Herren der Abschiebeabteilung, so Medecke, suchten nur zu häufig nach einem Grund, eine Festnahme vornehmen zu können.

Die Antwort der Bürgerschaftspräsidentin empfand der Anwalt jedoch als reinen Hohn: In Hamburg räume man dem Petitionsrecht

1einen hohen Rang zu, klärte Frau Kiausch ihn auf. Aus diesem Grund gelte hier, anders als in anderen Bundesländern, während der Beratung über die Eingaben eine Schonfrist.

Eine Verletzung des Petitionsrechts liege nach Ansicht von Senat und Bürgerschaft jedoch nicht mehr vor, wenn die „Exekutive abschiebende Maßnahmen unmittelbar nach einer negativen Entscheidung wieder aufnimmt“. Zwar resultierten daraus Unsicherheiten und Probleme, so die Präsidentin, doch „es würde mich freuen, wenn auch Sie sich der Sicht anschließen könnten, daß der von Hamburg eingeschlagene Weg den Verfahren anderer Bundesländer vorzuziehen ist.“ sako