■ Stichwort Wohnen: Auskunftspflicht des Mieters
Viele Mieter sehen sich durch Auskunftsverlangen von Vermietern in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die derzeitige Wohnungsmarktlage verstärkt die Tendenz, Mieter in mehrfacher Hinsicht auszuquetschen. Besonders betroffen sind die Wohnungssuchenden.
Vor Mietvertragsabschluß versuchen immer mehr Vermieter, die Wohnungssuchenden zu »durchleuchten«. Fragebögen werden vorgelegt, in denen sich Mieter zu den Einkommensverhältnissen, der Vermögenslage, den zukünftigen Kinderwünschen, einer Mitgliedschaft im Mieterverein oder auch zu früheren Mietverhältnissen äußern sollen.
Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, dem Vermieter irgendwelche Auskünfte über seine persönliche Situation zu geben. Ein neues Zuhause erhält der Wohnungssuchende dann aber wohl kaum. Das Ausleseverfahren ist nach der Rechtssprechung nur insoweit berechtigt, als es sich um Fragen handelt, die für den Vermieter von maßgeblichem Interesse sind. Falschauskünfte über die Einkommenssituation stellen eine arglistige Täuschung dar und können zur Anfechtung des Mietvertrages führen. Die Wohnung erhält eventuell ein anderer.
Ist der Mieter jedoch in die Wohnung eingezogen und zahlt er seine Miete vertragsgemäß, so wird eine Kündigung wegen der Falschauskunft über die Einkommenssituation keinen Erfolg haben. Informationen über den Familienstand müssen wahrheitsgemäß gegeben werden. Fragen nach der Mitgliedschaft im Mieterverein oder nach Vorstrafen haben nichts mit dem Mietvertrag zu tun und können daher auch falsch beantwortet werden. Größere Vorsicht ist jedoch hinsichtlich der Befragung über frühere Mietverhältnisse geboten. bei Falschauskünften sieht beispielsweise das Landgericht Braunschweig auch hier die Berechtigung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Auskünfte über den Wohnungsbewerber bei der Schufa, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, sind für Vermieter nicht mehr möglich.
Auch bei bestehenden Mietverhältnissen gibt es gewisse Informationspflichten des Mieters. Dies betrifft vor allem die dauerhafte Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung. Ohne daß dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, sind Mieter berechtigt, ihre nächsten Familienangehörigen oder auch Lebenspartner in die Wohnung aufzunehmen. Eine dauerhafte Überbelegung der Wohnung darf jedoch nicht erfolgen. Doch Vorsicht ist geboten, wenn ein Untermietverhältnis begründet werden soll. Hier ist zunächst ausschlaggebend die Regelung aus dem Mietvertrag. Ein allgemeines Besuchsverbot ist unzulässig. Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. Ohne Einwilligung des Vermieters darf demnach auch eine Besucher- Aufnahme über mehrere Wochen erfolgen.
Im Mietvertrag ist in der Regel ein Besichtigungsrecht der Wohnung für den Vermieter vereinbart. Nach vorheriger Anmeldung und Absprache muß dem Vermieter dieses Recht zu den üblichen Tageszeiten auch gewährt werden. Sonn- und Feiertage sind da nicht unbedingt heilig. Die Anmeldung muß rechtzeitig erfolgen. Dabei werden in etwa 24 Stunden als angemessen erachtet. Der Vermieter muß aber auf den Mieter Rücksicht nehmen. Ohne eine vertragliche Vereinbarung zur Besichtigung hat der Vermieter kein Recht, die Wohnung zu betreten. Ausnahme ist die Gefahrenabwehr. Der Vermieter darf übrigens keinen Zweitschlüssel zur Wohnung besitzen, es sei denn, der Mieter hätte es ihm gestattet. Bei längerer Abwesenheit des Mieters muß er aber dem Vermieter die Möglichkeit einräumen, die Wohnung betreten zu können. Der Vermieter ist also zu informieren, wo sich ein Schlüssel befindet. Andernfalls riskiert der Mieter Schadensersatzforderungen.
Der Einbau von Einrichtungen durch den Mieter ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, wenn die Einrichtungsgegenstände dem normalen Wohnen dienen, zum Beispiel Einbau von Hochbetten, Teppichböden, neue Türschlösser. Eine Informationspflicht entfällt dabei. Reiner Wild
Berliner Mieterverein e.V.
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