Mieter zahlen ohne zu klagen

■ Angestelltenkammer beriet im letzten Jahr 4.000 MieterInnen

Auch MieterInnen haben Rechte. Weil manche VermieterInnen dies aber gelegentlich vergessen, gibt es Mieterberatungen, die sie wieder daran erinnern und den MieterInnen rechtlichen Bestand leisten. Auch die Angestelltenkammer berät im Mietrecht, und die Ratsuchenden werden immer mehr. Im letzten Jahr waren es 4.000, die über Mieterhöhungen und Kündigungen klagten.

Zum Beispiel: Die Miete steigt plötzlich von 400 auf 520 Mark. Das darf in laufenden Mietverträgen nur alle drei Jahre mal passieren. Und auch nur dann, wenn die ortsübliche Miete damit nicht überschritten wird. Doch da im Gespräch ist, die 30-Prozent- Grenze zu senken, „fühlen sich offenbar gerade in letzter Zeit viele Vermieter bemüßigt, vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung noch einmal 'zuzulangen'“, hat die Angestelltenkammer festgestellt.

Die BeraterInnen der Kammer hätten viele Mieterhöhungen als unwirksam zurückgewiesen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Begründung mit Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten gefehlt haben, teilt die Angestelltenkammer mit. „Andere (ordnungsgemäß begründete) Mieterhöhungen erschienen überhöht und konnten nur teilweise akzeptiert werden.“ Die Kammer hat jedoch beobachtet, daß viele MieterInnen vor dem Kostenrisiko eines Rechtsstreits zurückschrecken und freiwillig die geforderte Miete zahlen.

Nach Beobachtung der Kammer haben Kündigungen wegen Eigenbedarfs stark zugenommmen. Da in manchen Fällen ein Streit um eine Mieterhöhung oder eine Nebenkostenabrechnung vorausgegangen war, liegt für die Kammer „die Vermutung nahe, daß es hier eigentlich darum ging, eine unbequeme Mietpartei loszuwerden.“

Was tun, wenn man nach einer Kündigung keine geeignete Wohnung findet? Widerspruch einlegen, rät die Kammer. Wie das geht, wann Kündigungen und Mieterhöhungen anfechtbar sind, darüber informiert eine aktualisierte Mietrechtsbroschüre der Angestelltenkammer.

Zusätzliche Merkblätter geben Auskunft darüber, wie die Wohnfläche einer Wohnung berechnet werden muß: Nicht mitgerechnet werden dürfen Zubehör- und Wirtschaftsräume, Trockennböden, Garagen oder Abstellräume. Die Grundfläche von Balkons oder Loggien und Schrägen zwischen ein und zwei Metern Höhe dürfen nur zur Hälfte angerechnet werden. taz