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: Werbeverbot im Dritten Programm

Karlsruhe (dpa) – Der Hessische Rundfunk (HR) muß zum Jahresende seine Werbung im Dritten Fernsehprogramm einstellen. Die Verfassungsbeschwerde des Senders, der als einzige Anstalt seit 1985 Werbung im Dritten ausstrahlt, wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Der HR hatte argumentiert, beim Ausfall der Werbeeinnahmen von jährlich etwa zwölf Millionen Mark müßte das Vierte Hörfunkprogramm eingestellt oder alle Programme beschnitten werden. Das Verbot der Werbung verstoße damit gegen die im Grundgesetz geschützte Rundfunkfreiheit. Dagegen wiesen die Verfassungsrichter darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, für einzelne Programme der TV-Anstalten die erforderlichen Mittel bereitzustellen. In seinen Rechten verletzt sei der HR erst dann, wenn sich aufgrund der Einnahmeverluste durch das Werbeverbot das „Gesamtangebot“ des Senders nicht mehr halten lasse. Bei den Einbußen durch das Werbeverbot handele es sich aber nur um zwei Prozent der jährlichen Gesamterlöse. Bereits 1987 hatten sich die Länder im Rundfunkstaatsvertrag – nach starkem Widerstand Hessens – darauf geeinigt, Werbung in den Dritten Fernsehprogrammen zu untersagen. Dieses Verbot war im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland von 1991 übernommen worden. Für den HR wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12. 1992 vereinbart.