Erlaubte Beihilfen

Artikel 92, Absatz 3 (d) regelt, daß nicht jede staatliche Beihilfe im Kulturbereich als „verbotene Subvention“ behandelt wird:

„(Genehmigt werden können) Beihilfen zur Förderung der Kultur und des Schutzes des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

Artikel 94 erlaubt es, gegebenenfalls über die Ausnahmeregelung in Artikel 93 hinaus Verfahrensvorschläge zu entwickeln, die dem Kulturbereich einen besonderen Schutz gewähren können:

„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen (...) sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.“