■ Tour d'Europe
: EG-Kulturklausel

Die Eurotaz dokumentiert im folgenden die „Kulturklausel“, die auf der Tagung des Europäischen Rates am 9. und 10.Dezember 1991 in Maastricht in den EG-Vertrag aufgenommen wurde:

TitelIX

Kultur

Artikel128

(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Aktionen in folgenden Bereichen:

–bessere Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,

–Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

–nichtkommerzieller Kulturaustausch,

–künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich des audiovisuellen Sektors.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit gemäß anderen Bestimmungen des Vertrages Rechnung.

(5) Um zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beizutragen, erläßt der Rat

–gemäß dem Verfahren des Artikels 189b nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; der Rat beschließt im Rahmen der in Artikel 189b genannten Verfahren einstimmig;

–mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.