Bitte warm anziehen!

■ Hamburger Vermietungswirklichkeit: Die Aufteilung in Wohn- und Schlafzimmer darf nachträglich nicht geändert werden

: Die Aufteilung in Wohn- und Schlafzimmer darf nachträglich nicht geändert werden

Alljährlich drehen zwischen dem 1. Oktober und dem 1. November die MieterInnen ihre Heizungen auf: Draußen ist es kalt, drinnen beginnt die Heizperiode. Doch wenn mensch es in seinem Wohnzimmer warm haben will, überlege er sich gleich beim Einzug, welches denn das Wohnzimmer werden soll. Denn hinterher kann nichts mehr geändert werden, meint das Amtsgericht Hamburg-Altona.

Darum geht‘s: In Bernds Drei- Zimmer-Wohnung ist ein Untermieter eingezogen, nennen wir ihn Scholli. Er bewohnt das frühere Schlafzimmer. Im vergangenen Winter friert Scholli, je kälter der Winter wird, da kann der Heizkörper noch so weit aufgedreht sein. Der hinzugerufene Heizungsfachmann bestätigt: Der Heizkörper ist für die Zimmergröße unterdimensioniert.

Kein Problem, denkt sich Bernd, der als Hauptmieter Abhilfe schaffen will: Mängelrüge an den Vermieter mit der Bitte um Einbau eines größeren Heizkörpers und Hinweis auf mögliche Mietminderung. Wer friert, soll wenigstens Geld sparen.

Die Reaktion des Vermieters: „Unverschämt“ sei die Forderung. Der Raum sei ehedem als Schlafraum vermietet worden, und dort

1habe Bernd bei höchstens 17 Grad zu schlafen. So will es auch der Mietvertrag. In einer — wegen Verstoß gegen Treu und Glauben — unwirksamen Klausel wird hinsichtlich der Beheizungsnotwendigkeiten zwischen „Wohnen“ und „Schlafen“ unterschieden. Der Vermieter erteilt den Rat, daß der neue Untermieter, der mit seiner Genehmigung eingezogen ist, sich ein Heizgerät aufstellen möge.

Mit anwaltlichem Rat versehen, erstellen Scholli und Bernd über vier Monate ein Meßprotokoll. Sorgfältig wird ein Thermometer zwanzig Zentimeter über dem Boden aufgehängt: Es erklimmt oft nur knapp die 18 Grad-Marke.

Unterdessen kürzt Bernd die Miete um zehn Prozent. Angemessen, wenn etwa ein Viertel der Wohnfläche nicht richtig beheizt werden kann. Mit der entsprechenden Rechtsprechung im Rücken, die als vertragsgemäß nur Temperaturen zwischen 20 bis 22 Grad gelten läßt, sieht man der Klage des Vermieters frohgemut entgegen.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona jedoch sieht die Nutzungsweise der Räume durch den Zustand nach der Anmietung als vertraglich festgeschrieben an. Da Bernd das nunmehr untervermietete Zimmer ursprünglich mit seiner Mitmieterin als Schlafzimmer genutzt habe, bleibe es bei dieser Festlegung. Und auf ausreichende Beheizung des Schlafzimmers sei kein Wert zu legen, ja, ein Heizkörper könne dort ganz fehlen.

Zwar sagt der Mietvertrag kein Wort von der Art der Nutzung seiner drei Zimmer, doch was der Vermieter einmal weiß, das macht ihn heiß. Drum aufgepaßt, wenn zum ersten Mal in der neuen Wohnung die Möbel aufgestellt werden: Was jetzt an Nutzungsweise festgelegt wird, kann der Vermieter als gerichtsfest geltend machen.

Das Landgericht Hamburg wird in gleicher Sache demnächst tiefer in die rechtliche Prüfung einsteigen müssen: Mittlerweile ist umstritten, ob das Thermometer, mit dem gemessen wurde, geeicht war. justus