Türkei stellte Verfolgung von Gönül Baki ein

■ Oberstaatsanwalt in Ankara faßte Einstellungsbeschluß / Daten in Polizeicomputern

Die Akten der Bremerhavenerin Gönül Bakis Akten wurden nach langem Suchen in türkischen Amtsstuben doch gefunden: in der Generalsicherheitsdirektion in Ankara lagen sie, also in der obersten Polizeibehörde, in der die Bremerhavener Lehrerin schon am 8. Januar vernommen wurde. Drei Tage vorher hatte die Polizei sie nach einem Verwandtenbesuch an der Ausreise gehindert und seither festgehalten hatte.

Schon 1986, so fanden Gönül Bakis Rechtsanwälte heraus, hatte die Staatsanwaltschaft ihre Akten in diese Sicherheitsbehörde weitergereicht.

In den vergangenen zehn Tagen war die (deutsche Staatsbürgerin) Gönül Baki hunderte von Kilometern in der Türkei herumgereist, um die Akten zur Aufklärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe aufzutreiben. Gestern fällte der Oberstaatsanwalt nach Informationen der GEW einen Einstellungsbeschluß, da es keine Beweise für die Vorwürfe gegen Frau Baki gäbe.

Die mühsam aufgespürten Akten enthielten folgende Vorwürfe: angebliche Mitgliedschaft in der Türkischen Kommunistischen Partei (TKP) sowie Aktivitäten gegen die Türkei im Ausland. Sämtliche dieser Behauptungen beziehen sich aber auf die Zeit vor dem 12.9.1980 und sind nach Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft haltlos. Außerdem sei die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen wie der TKP nach Aufhebung des § 141 des türkischen Strafgesetzes nicht mehr strafbar.

Für die Oberstaatsanwaltschaft besteht damit kein Grund mehr für die Verfolgung von Gönül Baki — allerdings mit dem Vorbehalt, daß gegen diesen Feststellungsbeschluß kein Einspruch eingelegt wird. Gönül Bakis Rechtsanwalt will nun bei der Polizei beantragen, das Fahndungsersuchen im Computersystem zu löschen. Die Deutsche Botschaft gab sich gegenüber der GEW optimistisch.

Nach Informationen von Radio Bremen müssen jedoch noch andere Daten aus dem Polizeicomputer gelöscht werden, damit die deutsche Lehrerin die Türkei zum Wochenende wieder verlassen kann. ra