„Verjährter geht es nicht mehr“

■ Mielkes Verteidiger Dreyling fordert in seinem Plädoyer die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten

Berlin (taz) – „Verjährter geht es nicht mehr“, faßt Hubert Dreyling die Ausführungen seines Plädoyers für den Angeklagten Erich Mielke zusammen und fügt hinzu: „Man kann aus einem Totschlag einen Mord machen, aber es bleibt dabei – die Sache ist verjährt.“

Anders als die Staatsanwaltschaft vor zwei Wochen, anders auch als der Nebenkläger, die in ihren Plädoyers rein inhaltlich zu belegen suchten, daß Erich Mielke am 9.August 1931 einer der Mörder der beiden Polizisten Paul Anlauf und Erich Ziemer auf dem Berliner Bülowplatz gewesen sei, kaprizierte sich Dreyling als der erste der drei Verteidiger auf rein rechtliche Fragen.

Im Mittelpunkt stand dabei die für diesen Prozeß alte Frage nach der Verjährung der mehr als 60 Jahre zurückliegenden Tat. Bereits am 3.Januar dieses Jahres hatte Anwalt Stefan König einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung gestellt und sich dabei etwa der gleichen Argumente wie gestern sein Kollege Dreyling bedient.

Nach Ansicht der Verteidiger ist die Tat schon deshalb verjährt, weil es sich gar nicht um einen Mord, sondern vielmehr um einen Totschlag gehandelt hat. Die Ansicht der Kammer, wonach die Schupos Anlauf und Ziemer bei ihrem Gang über den Bülowplatz arg- und wehrlos gewesen seien, wäre falsch. Nicht nur wegen der ständigen Morddrohungen durch Briefe und öffentliche Anschläge seien die Polizisten zu keiner Zeit arglos gewesen. Auch in dem konkreten Moment, unmittelbar bevor die Schüsse fielen, entfiel die Arglosigkeit. Da nämlich hörte der dritte Polizist, der bei dem Anschlag „nur“ verletzt wurde, hinter seinem Rücken die Worte: „Du Husar, Du Schweinebacke, Du den anderen“, und wußte sofort, daß es sich um einen Anschlag handelte.

Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, sei die Tat dennoch verjährt. Zum wiederholten Male wies der Verteidiger die Ansicht der Kammer zurück, daß die Verjährung der Tat dadurch gehemmt gewesen sei, daß die Sowjets in ihrer Funktion als Besatzungsmacht nach dem Krieg die einschlägigen Akten einbehalten hätten und damit eine Strafverfolgung in rechtlich relevanter Weise verhinderten. „Das ganze Verhalten der Sowjets war kein rechtlich relevantes Verhalten, sondern nur eine rein tatsächliche Sabotagehandlung“, argumentierte Dreyling.

Auch ein Haftbefehl aus dem Jahr 1947 käme für eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht. Er wurde von einem „Hilfsrichter“ ausgestellt, der sich hierbei ausschließlich auf Führerbefehl und Nazigesetze beziehen konnte, die zu dieser Zeit noch nicht außer Kraft gesetzt worden waren. Damit handelte er aufgrund „rechtsstaatswidrigen Nazi- und Kriegsrechts“, betonte Dreyling. ja