Arbeitspflicht für junge Sozialhilfeempfänger

■ Strengere Überprüfung beim Erziehungsgeld/ In Härtefällen erhalten auch Onkel und Tanten Erziehungsgeld/ Mutterschaftsgeld wird nicht mehr angerechnet

Bonn (AP/dpa/taz) – Bundesfamilienministerin Hannelore Rönsch (CDU) rechnet damit, daß der vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf zum Einfrieren der Sozialhilfe (siehe taz von gestern) vom Bundesrat nur geringfügig korrigiert wird. Jugendlichen SozialhilfeempfängerInnen soll außerdem die Sozialhilfe gestrichen oder zumindest deutlich gekürzt werden, wenn sie sich weigern, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Wer zu hohe Sozialhilfe erschleicht, weil er Einkünfte oder Vermögen verschweigt, dem soll das zuviel Gezahlte von künftigen Leistungen abgezogen werden können. Auch Eltern mit Anspruch auf Erziehungsgeld müssen sich auf neue Berechnungsgrundlagen und strengere Überprüfungen einstellen. Das Erziehungsgeld von 600 Mark wird im ersten halben Jahr nach der Geburt eines Kindes wird unabhängig vom Einkommen weitergezahlt. Ab dem siebten Monat richtet sich die Zahlung nach der Höhe des aktuellen Einkommens. Stärker überprüft werden soll künftig, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsgeld weiter bestehen. Dabei geht es darum, ob der im Antrag angegebene Erziehungsurlaub eingehalten wird und ob Einkommen aus Teilzeitarbeit angegeben worden ist. Zur besseren Überprüfbarkeit müssen Eltern das Erziehungsgeld für das zweite Jahr neu beantragen. Mit den geplanten Maßnahmen will die Regierung 1993 insgesamt 146 Millionen Mark einsparen und ab 1994 jährlich etwa 600 Millionen Mark.

Neben den Einsparungen gibt es zwei Verbesserungen: In Härtefällen können künftig auch Verwandte dritten Grades, zum Beispiel Onkel und Tanten Erziehungsgeld erhalten. Außerdem soll das Mutterschaftsgeld künftig nicht mehr auf das Erziehungsgeld angerechnet werden.

Die Einkommensgrenze beim Erziehungsgeld von 600 Mark ab dem siebten Lebensmonat beträgt bei einem Ehepaar mit einem Kind 29.400 Mark netto. Bis zu einem Nettoeinkommen von 46.200 Mark in einer solchen Familie wird ein gemindertes Erziehungsgeld gezahlt. Die Höchstgrenze für Erziehungsgeld nach dem ersten Halbjahr liegt bei einem Jahres- Nettoeinkommen von 42.000 Mark für ein Ehepaar mit vier Kindern. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden die Einkünfte des Partners einbezogen.