Datenschutz beim Arzt: noch Neuland

Die Krankenkarteikarte begrüßt einen schon an der Eingangstheke — mit geübtem Blick kann sich jeder in der Arztpraxis über die Leiden seines Nachbarn informieren. Normalität bei vielen niedergelassenen Medizinern: „Das Bewußtsein über Datenschutz ist bei vielen Ärzten kaum vorhanden“, klagte gestern Hans-Joachim Mentzel, Mitarbeiter beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. Dies muß sich jedoch zügig ändern. Denn mit der Umsetzung des Gesundheitsstrukturgesetzes und der Einführung der Krankenversicherungs-Chipkarte wird Kollege Computer auch in der Arztpraxis Einzug halten. Und mit ihm die Probleme der Sicherung von Patientendaten. „Es muß vermieden werden, daß jeder Mitarbeiter der Praxis oder externe Wartungstechniker Zugriff auf sensible Krankendaten bekommt“, so Mentzel. Eine wichtige Frage sei auch, wie verhindert wird, daß eine Behandlungsdokumentation im Computer nachträglich geändert werden kann. Dies könnte in einem Kunstfehlerprozeß für den Patienten von entscheidender Bedeutung sein. Probleme, für die die Datenschützer jetzt in Zusammenarbeit mit den Kammern Lösungen finden müssen. Eine ebenso spannende Frage: Was geschieht bei einem Praxisverkauf mit den alten Patientenunterlagen? Der Bundesgerichtshof entschied: Der neue Arzt darf diese nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten einsehen. Für Privatpatienten bedeutsam: Der Arzt darf die Abrechnung der Behandlungskosten nur mit dessen Einwilligung an eine externe Verrechnungsstelle weitergeben. Verweigert der Kranke das, darf der Arzt dennoch nicht die Behandlung verweigern. Bei Problemen sollte man sich an den Datenschutzbeauftragten wenden. sako