■ „Wilde Ehen“
: Keine Witwenrechte

Mainz (dpa) – Partner einer „wilden Ehe“ haben beim Tod des Lebensgefährten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz begründete dieses Grundsatzurteil damit, die sogenannte Witwenrente habe Unterhaltsersatzfunktion. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schuldeten jedoch einander keinen gesetzlichen Unterhalt. (Az.: L 5 A 62/92)