Was ist ein Kraftfahrzeug?

■ Trunkenheit am Steuer: Auch der Bootsführung ist futsch

: Auch der Bootsführerschein ist futsch

Amtsrichterin Martina Heydeck hatte gestern nicht nur über einen interessanten Fall zu urteilen, sondern mußte auch rechtliches Neuland betreten: Darf jemandem, dem wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein abgenommen wird, gleichzeitig auch der Bootsführerschein entzogen werden? Die Richterin meint „Ja!“, sicher ist sie sich nicht: „Ich hab' mir die Sache lange hin und her überlegt. Ich erwarte nun mit Spannung die Berufungsentscheidung des Landgerichts.“

Brigitta F. ist eigentlich eine intelligente Frau: Diplomkauffrau, bis vor einem Jahr im Außendienst tätig. Doch wenn sie zum Alkohol greift, setzt es bei ihr aus. So am 18. November 1992: Trotz 2,3 Promille setzte sich die 36jährige ans Steuer, machte — fahruntüchtig, wie sie war — natürlich Bockmist und wurde prompt von der Polizei geschnappt.

3000 Mark Geldstrafe, Führerscheinentzug und Einbehaltung beider Sportbootsführerscheine, so der Strafbefehl. Brigitta F: „Daß die Geldstrafe und der Führerscheinentzug zu Recht bestehen, daran kann und will ich nicht rütteln.“ Doch auf ihre Freizeitfreuden zu Wasser will sie nicht auch noch verzichten müssen — zumal sie die Bootsführer-Lizenz neu erwerben muß, und damit „immense Kosten auf mich zukommen“.

Daher spricht sie dem Gericht die Berechtigung ab, Bootsführerscheine nach Paragraph 69 Strafgesetzbuch (StGB) einzubehalten. Denn das StGB sieht den Entzug einer Fahrerlaubnis für ein „Kraftfahrzeug“ vor, Motorboote seien ausdrücklich nicht erwähnt. Und auch das Straßenverkehrsgesetz gehe bei einem „Kraftfahrzeug“ von einem „Fahrzeug zu Land“ aus.

Unterstützung erhält die 36jährige vom Wasser- und Schiffahrtsamt in Hamburg, das die alleinige Entscheidung über einen Bootsführerschein-Entzug für sich beansprucht. Richterin Heydeck sieht das anders: „Ich gebe durchaus zu, daß es bisher von den Gerichten nicht so gehandhabt wurde, daher ist es vielleicht an der Zeit, daß einmal festgestellt wird, daß es nun doch so ist.“

Für die Richterin fällt unter die StGB-Definition „Kraftfahrzeug“ ebenso ein Motorboot wie auch ein Flugzeug. Und da bei Brigitta F. die „charakterliche Ungeeignetheit“ festgestellt worden sei, Auto zu fahren, müsse dies auch für Motorboote gelten. Ein Trost bleibt Frau F., die wohl in Berufung gehen wird: Ihren im Sportbootsführerschein integrierten Segelschein kann sie auf Antrag abkoppeln lassen und wohl schon bald wieder Segeln gehen. Dann aber mit 0,0 Promille. F.: „Ich hab in diesem Punkt einiges getan.“ Kai von Appen