„Killerautomaten“-Steuer legal

■ Lüneburger Gericht erklärt „pädagogische Steuer“ für rechtens

Kommunen dürfen die Aufsteller von „Killerautomaten“ zur Kasse bitten; die Festsetzung von 600 Mark Steuern für den Betrieb eines einzigen sogenannten Killerautomaten in einer Spielhalle verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Auch dürfen Behörden derart hohe Steuern festsetzen, um in pädagogischer Absicht den Betrieb von gewalt- und kriegsverherrlichenden Spielgeräten einzuschränken. Gegen EG-Recht wird dabei auch nicht verstoßen, denn es handelt sich nicht um Umsatz-, sondern um Aufwandsteuern.

Mit diesem am Mittwoch gefällten Urteil hat der 9. Senat des OVG Lüneburg der Stadt Celle im Rechtsstreit gegen ein Automaten-Freizeit-Center Recht gegeben. (Aktenzeichen: 9 K 570/92).

In dem Normenkontrollverfahren hatte der Automatenhersteller erklärt, er fühle sich von der Steuer, die noch 1987 nur 80 Mark betrug, „erdrosselt“. Das Gericht hielt dagegen neben dem Hauptzweck der Steuereinnahme auch einen Nebenzweck der Besteuerung — nämlich die Verdrängung solchen Spielzeuges vom Markt — für zulässig.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. dpa