■ Dokumentation: Einsatzregeln für Deutsche in Somalia
: Ka hanaga joogo ama waan guban!

Die folgende (von der taz aus dem Englischen übersetzte) Fassung der Einsatzregeln für deutsche Soldaten in Somalia wurde vom Bundesverteidigungsministerium an den Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Bundestags weitergeleitet:

1. Die German Composite Force Somalia (GerComForSom) darf innerhalb ihrer Ausführungsbestimmungen Gewalt anwenden, den Waffengebrauch eingeschlossen: zur Selbstverteidigung, zur Verteidigung des Lebens von Personen und Einrichtungen, die unter dem Schutz der UNO stehen, gegen feindliche Aktionen oder feindliche Intentionen.

2. Warnungen: Wenn möglich, muß eine Warnung abgegeben werden, bevor das Feuer eröffnet wird. Eine Warnung darf wie folgt erteilt werden: In Somali „UN, Ka hanaga joogo ama waan guban!“ schreien; in Englisch „UN, stop or I fire“ schreien oder durch die Abgabe von Warnschüssen in die Luft. Prinzipiell werden Warnungen in Somali erteilt.

3. Prinzipien zur Gewaltanwendung: Wenn die Anwendung von Gewalt nötig wird, gelten folgende Regeln: Handlungen, von denen angenommen werden kann, daß sie exzessive Begleitschäden verursachen, sind untersagt. Racheakte sind verboten. Zu jeder Zeit ist minimale Gewalt anzuwenden.

4. Besondere Regeln: Wenn GerComForSom von unbewaffneten feindlichen Elementen, Menschenansammlungen und/oder Randalierern angegriffen oder bedroht werden, sind sie befugt, angemessene minimale Gewalt anzuwenden, um die Angriffe oder Drohungen abzuwehren. GerComForSom dürfen auch die folgenden Prozeduren anwenden: verbale Warnungen an Demonstranten, Machtaufgebot und Warnschüsse.

Nicht überwachte Gewaltmittel, Tretminen, Minen und Fallen, sind nicht autorisiert.

Personen, die tödliche Gewalt gegen GerComForSom, Materialen, Verteilungszentren oder Konvois anwenden oder androhen, dürfen festgehalten werden. Festgehaltene Personen werden so bald wie möglich der Militärpolizei übergeben.

5. Die folgenden Definitionen gelten:

„Selbstverteidigung“: handeln, um sich selbst oder seine Einheit gegen einen feindlichen Akt oder feindliche Intention zu schützen.

„Feindlicher Akt“: Anwendung von Gewalt gegen UNOSOM-Personal oder unverzichtbares UNOSOM-Eigentum oder gegen Personen in einem Gebiet unter UNOSOM-Verantwortung.

„Feindliche Intention“: die Drohung unmittelbarer Anwendung von Gewalt gegen UNOSOM-Kräfte oder andere Personen in den von UNOSOM kontrollierten Gebieten.

„Minimale Gewalt“: der minimale autorisierte Grad von Gewalt, der unter den gegebenen Bedingungen notwendig, vernünftig und rechtmäßig ist.