Urteil für Busspuren

■ Kein Recht auf Parken vorm Haus

Berlin (dpa) – Grünes Licht für Busspuren: Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat entschieden, daß zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs in den Städten und Gemeinden sogenannte Sonderstreifen für Linienomnibusse grundsätzlich eingerichtet werden dürfen. (Az.: 11 C 35/92) Die Bundesrichter betonen aber auch, daß die Busspuren ausnahmsweise unzulässig sein könnten. Dies sei dann der Fall, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder „einer sonstigen unverhältnismäßigen Zurücksetzung der Belange des Individualverkehrs“ führten.

Durch die Entscheidung wurde die Einrichtung einer Busspur in der Wilhelmstraße in Wiesbaden bestätigt, mit der die dauernden Verspätungen der Verkehrsbetriebe abgeschafft werden sollten. Dagegen hatte ein Rechtsanwalt geklagt, der in der Nähe der nur 250 Meter langen Busspur seine Anwaltskanzlei betreibt. Der Anwalt hatte unter anderem argumentiert, der Wegfall von Straßenflächen für den Individualverkehr sei nicht gerechtfertigt. Der 11. Senat entschied, daß der Wegfall der Parkmöglichkeiten nicht zur Rechtswidrigkeit der Busspur führt. „Anwohner haben keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar beim Grundstück bestehen“.