■ Zum Ausschneiden
: Gürtel enger schnallen: Jahr für Jahr, Loch für Loch

Bonn (dpa/taz) – Die gestern im Kabinett beschlossenen Spargesetze enthalten folgende Einschnitte:

Arbeitsförderungsgesetz

– Lohnersatzleistungen: Kürzungen um drei Prozentpunkte bei der Arbeitslosenhilfe auf 55/53 Prozent (mit/ohne Kinder) des letzten Nettolohns, beim Kurzarbeitergeld sowie bei Eingliederungsgeld und -hilfe. Das Arbeitslosengeld wird von 68/63 Prozent degressiv gestaffelt. Nach dem ersten Vierteljahr geht es jeweils um einen Prozentpunkt zurück. Nach dem ersten Jahr bleibt es dann in der Restlaufzeit bis höchstens zum 32. Monat beim Satz von 64/59 Prozent. Das Unterhaltsgeld wird schon „bei laufendem Leistungsbezug“ von 73/65 Prozent auf 68/63 Prozent gekürzt und ab dem 1. Januar 1994 wie das Arbeitslosengeld bis auf 64/59 Prozent gesenkt. Das Übergangsgeld wird von 80/70 Prozent auf 75/68 Prozent reduziert. – Leistungsbezug: Arbeitslosengeld und -hilfe orientieren sich ab 1994 am Nettolohn der letzten sechs (bisher: drei) Monate. – Schlechtwettergeld (68/63 Prozent): Wegfall bis 31. Juli 1994. – Arbeitslosenhilfe: Nur noch zwei Jahre Anspruch und nur noch an Arbeitslose, die zuvor Arbeitslosengeld kassiert haben. Wer zu kurze Zeit gearbeitet hat – dies gilt auch für Beamte, Richter oder Soldaten – muß künftig die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. – Arbeitslosengeld/Unterhaltsgeld: Gegenseitige Anrechnung beider Leistungen. Außerdem wird das Unterhaltsgeld von Pflicht- in Kannleistungen umgewandelt. – Aufstiegsfortbildung: Streichung der Darlehen. – Eingliederungshilfe für Spätaussiedler: Zahlung nur noch sechs (nicht mehr bis zu 15) Monate. – Arbeitslosenversicherung: Rücknahme der zum 1. Januar 1994 beschlossenen Senkung des Beitrags von 6,5 auf 6,3 Prozent. – Konkursausfallgeld: Keine Vorfinanzierung von Bundesanstalt. – Kurzarbeitergeld: Die hierfür zu leistenden Sozialabgaben müssen die Arbeitgeber voll – nicht erst nach sechs Monaten – übernehmen. – Altersübergangsgeld: Ab 1995 sollen die Rentner verstärkt Altersrente beantragen, wodurch Bund und Bundesanstalt vom Altersübergangsgeld entlastet werden. Soweit die Rente niedriger ist, wird die Differenz ausgeglichen. – Langzeitarbeitslose: Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis Ende 1998 Träger fördern, die besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer beschäftigen. – Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: Sparsame Zuteilung an Arbeitsämter. – Arbeitsvermittlung: Die Bundesanstalt kann Lizenzen, nicht nur Einzelaufträge, an gewerbliche Vermittler erteilen. – Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmer dürfen an ein anderes Unternehmen höchstens neun (bisher: sechs) Monate entliehen werden.

Sozialhilfe

– Regelsätze: Bis 1996 vorübergehende Anpassung an die Nettolohnentwicklung in Westdeutschland. Nach Zwei-Prozent-Anstieg im laufenden Jahr bis zum 30. Juni 1994, danach eine „Null- Runde“ bis Ende Juni 1995 und im Anschlußjahr eine Anhebung bis drei Prozent. – Pflegesätze: Die Leistungen für Pflegefälle werden im vorhinein ohne Nachschußpflicht der Sozialhilfeträger festgelegt.

Kindergeld

– Eigenes Kindereinkommen: wird verstärkt berücksichtigt. Überschreiten Ausbildungsvergütung, Erwerbstätigkeit, BAföG-Zuschüsse und Lohnersatzleistungen bei über 16jährigen Kindern 750 Mark Brutto im Monat, gibt es kein Kindergeld mehr. – Ausländer: Kindergeld nur für diejenigen mit Aufenthaltserlaubnis. Ausschluß für abgelehnte Asylbewerber, die aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden, sowie für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis. – Sockelbetrag: Reduzierung des Kindergeldes bei dritten und weiteren Kindern auf den Sockelbetrag von 70 Mark ab Bruttojahreseinkommen von 140.000/110.000 oder Nettoeinkommen nach Kindergeldbestimmungen von 100.000/75.000 Mark (Verheiratete/Ledige).

Erziehungsgeld

Entfällt in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes von gleichen Einkommensgrenzen ab.

Mutterschaftspauschale

Pauschale des Bundes von 400 Mark je Mutterschaft an die Krankenkassen entfällt.

Zivildienst

Die Beschäftigungsstellen werden ab 1. April 1994 verstärkt an den Kosten des Zivildienstes beteiligt.

Mineralölsteuer

16 Pfennig je Liter Benzin und sieben Pfennig für Diesel. Flüssiggassteuersatz wird an Benzinsteuer angepaßt. Keine Steuerpflicht mehr für einige Spezialprodukte wie Petrolkoks.