Die "Neujahrsfalle" in wilder Ehe

■ Ab 1994 wird die 10e-Förderung halbiert / Gilt der 10e auch in wilder Ehegemeinschaft?

Die „Neujahrsfalle“ in wilder Ehe

Ab 1994 wird die 10e-Förderung halbiert / Gilt der 10e auch in wilder Ehegemeinschaft?

Für die Erwerberb von Eigentumswohnungen, soweit es sich nicht um Neubau-Wohnungen handelt, ist der 1. Januar 1994 ein entscheidendes Datum: Ab 0 Uhr nämlich ist nicht mehr eine Höchstsumme von 330.000 Mark, sondern nur noch 150.000 Mark steuerlich nach Paragraf 10 e absetzbar. Das bedeutet konkret: Je nach Steuersatz wird statt 200 oder 500 Mark monatlich weniger als die Häfte bei der Steuer zu „sparen“ sein. So steht es im den Gesetzeswerk des Föderalen Konsolidierungs-Programms (FKP), mit dem der Bund seine Einnahmen zugunsten des Einnahmen der Staatsbürger konsolidieren will. Das bedeutet: Wer im Januar 1994 eine Wohnung kaufen und einzieht wollte, muß sich überlegen, ob das nicht schneller gehen kann. Zehn Tage können tausende von Mark ausmachen.

Da die steuerliche Absetzbarkeit an das Kriterium: „selbstgenutztes Wohneigentum“ gekoppelt ist, ergeben sich Übergangsprobleme: Was ist, wenn die Wohnung im Jahre 1993 gekauft, aber erst im Jahre 1994 bezogen wird? Die Höchstsumme des steuerlich absetzbaren Kaufpreises bleibt in diesem Fall bei 330.000 Mark, d.h. die alte gesetzliche Regelung gilt noch. Und auch nach dem alten Steuerrecht war klar: steuerlich absetzbar ist die Kaufsumme nur sieben und nicht acht Jahre lang. Die Steuerfachleute haben einen Begriff für dieses Problem geprägt: „Neujahrsfalle“.

Wilde Ehe wird nach

10 e nicht anerkannt

Eine gute Nachricht für alle Wohnungsbesitzer, die in wilder Ehe leben, ging dieser Tage durch die Medien: Das Finanzgericht Hannover hatte in einem Fall entschieden, daß auch Nichtverheiratete beide eine genmeinsame Wohnung steuerlich geltend machen können. Bedingung in dem betreffenden Fall: Der Frau gehört das Haus, der Mann ist mit „Wohnrecht „ im Grundbuch eingetragen. Bislang gab es keinerlei Bemühungen um die steuerrechtliche Gleichstellung von wilden Ehen in diesem Bau- Bereich: Nichtverheiratete sind in vieler Hinsicht benachteiligt.

Jochen Meyer, Sachgebietsleiter im Finanzamt Ost, kann angesichts solcher Erfolgs-Meldungen aber nur warnen: Ein Mietrecht ist rechtlich nicht mehr als ein Mietvertrag, „das reicht auf keinen Fall aus nach derzeitiger Rechtsprechung“. Voraussetzung für eine steuerliche Geltendmachung wäre, daß dem Mann daie Wohnung zumindest „wirtschaftlich gehört“. Der Bundesfinanzhof, davon ist Meyer überzeugt, wird das „mutige Urteil“ aus Hannover kassieren.

Keine Chance also kurzfristig für eine Öffnung des Steuerrechts für die wilde Ehe.

Die Vorteile einer wilden Ehe

Nicht unter allen Gesichtspunkten ist diese moderne Lebensform rein steuermäßig benachteiligt. Zwar gilt: Wenn zum Beispiel zwei Nichtverheiratete gemeinsam eine Wohnung kaufen, „verbrauchen“ sie damit beide ihren Anspruch auf 10e-Abschreibung. Nur wenn sie in demselben Steuerjahr noch heiraten, läßt sich das reparieren: Zwei Eheleute haben zweimal in ihrem Leben die Möglichkeit, einen Wohnungskauf steuerlich abzusetzen. Wird erst im folgenden Jahr geheiratet, ist alles zu spät.

Einen großen Vorteil haben wilde Ehen nur, wenn die beiden ein größeres Haus etwa mit zwei Wohnungen kaufen, dessen Preis weit über der Obergrenze von 330.000 Mark liegt: Während in einer Ehe nur diese Höchstsumme absetzbar ist, können Nichtverheiratete die „Selbstnutzung“ verschiedener Wohnungen angeben und damit maximal einen Kaufpreis von 660.000 Mark steuerlich geltend machen. (Renovierungskosten vor dem Einzug zählen übrigens zu den Anschaffungskosten!) Wenn die beiden später in einer der beiden Wohnungen zusammenziehen, müßten sie dies rein rechtlich gesehen allerdings dem Finanzamt „offenbaren“, steht im Gesetz.

Von steuerlichem Vorteil, wenn nur ein Partner der wilden Ehe das Haus besitzt, ist auch die Möglichkeit, eine andere Wohnung dem Partner zu vermieten. Die offiziell zu versteuernde Mietsumme darf niedrig sein, bis zu 50 Prozent der Vergleichsmiete werden anerkannt. Alle Möglichkeiten, Instandhaltungs- Kosten steuerlich abzusetzen, sind aber gegeben wie bei Fremd- vermietung. Alles unter der Voraussetzung, die PartnerInnen der wilden Ehe leben in zwei Wohnungen, wenn auch Wand an Wand.

Die reduzierten Steuer- Höchstgrenzen für selbstgenutztes Wohneigentum gelten übrigens nicht streng für Neubauten (Die will der Gesetzgeber weiter mit der vollen Summe fördern). Als „Neu“ gilt eine Wohnung oder ein Haus, das nicht älter als zwei Jahre ist. Im ersten Jahr der neuen Regelung, 1994, gelten somit Wohnungen, die 1992 fertig geworden sind, noch als „Neu“- Objekte.