Trunkenheit am Lenker

■ Betrunkene Radfahrer werden nur selten erwischt

Von der Kneipe nach Hause ist es weit, die BVG fährt längst nicht mehr. Betrunken ins Auto zu steigen, ist erstens gefährlich und zweitens strafbar. Schwingt man sich also einfach aufs Fahrrad und schlingert nach Hause... Falsch.

„Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke... nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es im Strafgesetzbuch (Paragraph 316). Und als Fahrzeug gelten auch Fahrräder.

Wegen Trunkenheit am Lenker wird dennoch kaum jemand vor Gericht gestellt: „Das sind Einzelfälle“, meint der Berliner Rechtsanwalt Alfred Keweloh. Einen betrunkenen Autofahrer erkennt man deutlich an der Fahrweise. Ein Fahrrad dagegen schlingert schon wegen seiner Bauart. „Um in Verdacht zu geraten, muß ein Radfahrer schon einen sehr unsicheren Eindruck machen“, erklärt Wolfgang Klang von der Unfallauswertung der Polizei. Aus demselben Grund müssen sich Radfahrer auch nicht vor Straßenkontrollen fürchten: Die Verkehrspolizei darf Fahrzeuge nur überprüfen, wenn sie einen Verdacht hat.

Die feste Grenze von 0,8 Promille, ab der ein Kraftfahrer eine Ordnungswidrigkeit begeht, existiert für Radfahrer nicht. Fahren sie extrem unsicher, handeln sie schon mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 Promille ordnungswidrig. Andererseits ist ihnen wieder mehr Alkohol im Blut erlaubt als Kraftfahrern: In die Kategorie „absolut fahruntauglich“ gelangen diese bei 1,1 Promille, Radler aber erst bei 1,7 Promille. Begründet wird das mit ihrer geringeren Geschwindigkeit und Gefährlichkeit. Wer erwischt wird, muß mit hohen Geldbußen, bei Wiederholung sogar mit Freiheitsstrafen rechnen. Der Führerschein wird jedoch nicht entzogen, versichert Werner Adermann vom Dezernat Straßenverkehr der Polizei: „Das ist nur ein hartnäckiges Gerücht.“ Moritz Senza-Freni